Grundsteuer zahlen
Grundsteuer - Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung für das laufende Jahr
Die Gemeinde setzt die Grundsteuer jährlich entweder durch einen Grundsteuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung fest.
Grundlagen für die Grundsteuerfestsetzung sind entweder die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes oder die Grundsteueranmeldungen für die Grundsteuerfestsetzung nach der Ersatzbemessung.
Für das Jahr 2023 erfolgte die Steuerfestsetzung mit öffentlicher Bekanntmachung (Amtsblatt Nr. 05 vom 17.02.2023).
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind Vorauszahlungen auf die Grundsteuer unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu den bisherigen Fälligkeitstagen zu entrichten (§ 28 Grundsteuergesetz).
Für das Jahr 2024 wurde die Grundsteuer A durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 14 vom 19.07.2024 festgesetzt.
Für die Grundsteuer B hat sich der Hebesatz mit 590 vom Hundert gegenüber dem Vorjahr (495 vom Hundert) geändert. Die Hebesätze wurden mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 beschlossen. Die Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer B wurden am 10.07.2024 verschickt. Die Bescheide vom 10.07.2024 gelten nur für die Grundsteuer für das Jahr 2024.
Für das Jahr 2025 erhalten Sie einen neuen Grundsteuerbescheid. Die Hebesätze werden im 3. Quartal 2024 durch den Stadtrat der Landeshauptstadt Magdeburg mit einer Hebesatzsatzung beschlossen.
Grundsteuer nach Ersatzbemessungsgrundlage
Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage
Wohngrundstücke und Einfamilienhäuser, die im Zeitraum von 1945 bis 1990 erbaut wurden, deren gewerbliche Nutzung weniger als 20% der Gesamtfläche entspricht und für die kein Einheitswert festgestellt worden ist, werden nach der Ersatzbemessung grundsteuerlich veranlagt.
Die Grundsteuer (Ersatzbemessung) nach der Wohn- und Nutzfläche wird auf der Grundlage des Hebesatzes der Stadt Magdeburg für das Jahr 2024 in Höhe von 590 v. H. wie folgt berechnet:
a) für Wohnungen mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung je qm Wohnfläche 1,96 €
b) für andere Wohnungen je qm Wohnfläche 1,47 €
c) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage (Jahresbetrag) 9,83 €
Gemäß § 44 GrStG hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Gemeinde abzugeben. Den Vordruck können Sie bei dem zuständigen Sachbearbeiter anfordern.
Um- bzw. Ausbaumaßnahmen aus denen eine Veränderung der Grundsteuer zu erwarten wäre, wie z.B. Veränderung der Wohnfläche durch Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, Abriss oder Errichtung von einer Garage oder Veränderungen der baulichen Innenausstattung, sind dem Fachdienst Steuern entsprechend der Mitwirkungspflicht selbständig mitzuteilen.
Grundsteuererlass
Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken
Ist innerhalb eines Kalenderjahres bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag aus dem Grundstück um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen.
Beträgt die Minderung des normalen Rohertrages 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.
Normaler Rohertrag des bebauten Grundstücks sind z.B. die Mieteinnahmen aus dem Objekt oder die nutzbare Fläche des Grundstücks. Der normale Rohertrag kann z.B. gemindert sein durch Leerstand, Mietausfälle oder durch Hochwasserschäden.
Rechtsgrundlage ist der § 33 Grundsteuergesetz.
Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten, eigengewerblich genutzten Grundstücken
Zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen kann der Erlass nur gewährt werden, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre.
Unbilligkeit liegt vor, wenn das Betriebsergebnis im gesamten Unternehmen im Kalenderjahr negativ ist, die Grundsteuer nicht aus dem vorhandenen Vermögen oder durch Aufnahme eines Kredits entrichtet werden kann und wenn der Anteil der Grundsteuer an den gesamten Betriebsausgaben mindestens 1 % beträgt.
Verfahren
Grundsteuerreform
Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 sind die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die bestehenden verfassungswidrigen Vorschriften dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 geschaffen worden. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 43 veröffentlicht. Danach wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgesetzt.
Das Bundesfinanzministerium hat mit öffentlicher Bekanntmachung vom 30.03.2022 zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes aufgefordert. Die Erklärung ist für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 abzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung wurde im Bundesteuerblatt Teil I, 2022, S. 205-206 veröffentlicht.
Die Erklärung war bis zum 31.10.2022 abzugeben. Die Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern hat am 13.10.2022 eine Fristverlängerung bis zum 31.01.2023 beschlossen. Bitte warten Sie nicht bis zum Erinnerungsschreiben oder auf die Schätzung, sondern geben die Erklärung frühestmöglich ab. Der Abschluss der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge vor dem 01.01.2025 ist Voraussetzung dafür, dass die Gemeinden die Hebesätze zur Angleichung des Grundsteueraufkommens berechnen können. Schließlich soll das Aufkommen insgesamt nicht steigen.
Die elektronischen Formulare stehen seit dem 01.07.2022 zum Beispiel im Portal "Mein Elster" bereit.
Für Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute Grundstücke können die Grundsteuererklärungen auch über die Seite https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ einfach und kostenlos online abgegeben werden. Das Angebot wurde erweitert für Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen, die einen Anteil an anderem Grundvermögen haben und diesen Anteil zusammen mit dem Grundstück erklären müssen. Dies betrifft insbesondere (Tief)Garagenstellplätze. Die Identifizierung auf dieser Seite kann mit dem ELSTER-Konto erfolgen oder über einen individuellen Freischaltcode, der auf dem Postweg in der Regel innerhalb von drei bis vier Tagen zugestellt wird. Für die Erklärungsabgabe nutzen Sie bitte das gleiche Gerät und den gleichen Browser, mit dem Sie das Nutzerkonto erstellt haben. Dies ist notwendig, da die eingegebenen Daten im Cookie des genutzten Browsers gespeichert werden.
Das Land Sachsen-Anhalt hat ab dem 24.06.2022 ein Informationsschreibens mit konkreten Hinweisen zum Grundstück versendet, für welches eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben ist. Zusätzlich stellt Sachsen-Anhalt ein internetbasiertes Auskunftsportal (Auskunftsviewer) zur Verfügung, auf dem Sie mit den Angaben zum Grundstück den Bodenrichtwert kostenlos abrufen können.
Wenn Sie nach dem Erhalt des Informationsschreiben noch Fragen haben, erreichen Sie das Finanzamt Magdeburg telefonisch unter der (0391) 885-1333 Montag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Dienstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Auskunft zu Ihrem vollständigen Aktenzeichen für das Grundstück in Magdeburg erhalten Sie auch von den Mitarbeiter*innen des Stadtsteueramtes. Für die Anfrage per Mail nutzen Sie bitte die E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de .
Aktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt: http://lsaurl.de/Grundsteuer . Dort finden Sie auch Anleitungen für die elektronische Abgabe einer Grundsteuererklärung für ein Einfamilienhaus und für ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück. Sie finden dort ebenfalls die Vordrucke zum Ausdruck, mit denen Sie die Erklärung in Papierform abgeben können.
Die Grundsteuererklärung kann in Papierform abgegeben werden, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit liegt vor, wenn Sie nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügen oder erhebliche Schwierigkeiten bei der Eingabe der Daten haben. Soweit möglich, füllen Sie bitte die Vordrucke vor dem Ausdruck elektronisch aus. Sie erleichtern damit die Verarbeitung der Erklärung im Finanzamt.
Wenn Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen haben, können Sie die Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern online erfragen. Die Nummer erhalten Sie per Post an Ihre aktuelle Meldeanschrift. Die Bearbeitung kann bis zu 4 Wochen dauern. Sie finden Ihre Steueridentifikationsnummer in der Regel auch im Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Die Landeshauptstadt Magdeburg empfängt derzeit die Grundsteuermessbescheidinhalte für das Jahr 2025 in elektronischer Form und bereitet die Daten für die Verarbeitung vor. Die Hebesatzberechnung erfolgt bis zum 31.08.2024. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B beschließt der Stadtrat im dritten Quartal 2024 mit einer Hebesatzsatzung. Die Grundsteuerbescheide für 2025 werden voraussichtlich im Dezember 2024 bekanntgegeben.
Allgemeine Informationen
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Verfahrensablauf
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bilden die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.
Zuständige Stelle
Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.
Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Gemeinde zuständig, in der das Grundstück belegen ist.
Grundbesitzabgaben Kontakt
Sachbearbeiter*innen für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr und Abfallbeseitigungsgebühr)
Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Grundstückslage:
+49 391 540 2353 Teamleiterin Frau Lichtenberg
+49 391 540 2530 Frau Bäck Buchstaben K, L, D, Z
+49 391 540 2752 Herr Behrens Buchstaben B, E, P
+49 391 540 2373 Frau Collin Buchstaben G, M. Q, T
+49 351 540 2566 Frau Liedtke Buchstaben N, R, W
+49 391 540 2427 Herr Linke Buchstaben A, O und Grundsteuer A
+49 391 540 2753 Frau Nimtz Buchstaben C, F, S, V
+49 391 540 2489 Frau Paul Buchstaben H, I, J, U
+49 391 540 2880 Herr Singer Gärten und Garagen und Straßenreinigungsgebühren
Grundsteuer B - Hebesätze
Die Grundsteuer B wird in den neuen Bundesländern für Grundvermögen und für Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Vermögens von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben auf der Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage oder des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages erhoben. Folgende Hebesätze (in vom Hundert) gelten für die Stadt Magdeburg für die Grundsteuer B seit 1991:
Hebesatz für die Grundsteuer B
Jahr Magdeburg Ortsteil Randau/ Calenberge Ortsteil Beyendorf/ Sohlen
1991 bis 1994 390 300 300
1995 bis 1996 390 390 300
1997 bis 1998 410 410 300
1999 bis 2004 450 450 300
2005 bis 2011 450 450 450
2012 bis 2023 495 495 495
2024 590 590 590
Für das Jahr 2024 wurde mit der Haushaltssatzung der Grundsteuerhebesatz mit 590 vom Hundert beschlossen. Nach Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt wird die Grundsteuer mit einem Abgabenbescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe dieses Bescheides sind die Quartalsbeträge in der zuletzt festgesetzten Höhe und zu den zuletzt festgesetzten Terminen zu zahlen.
Für das Jahr 2025 wird der Hebesatz neu berechnet. Grundlage wird die Summe der neuen Messbeträge sein. Der Hebesatz wird so berechnet, dass das Grundsteueraufkommen insgesamt nicht steigt.
Grundsteuer A - Hebesätze
Die Grundsteuer A wird in den neuen Bundesländern für land- und forstwirtschaftliches Vermögen vom Nutzer des Vermögens auf der Grundlage des Ersatzwirtschaftswertes und des
Grundsteuermessbetrages erhoben.
Folgende Hebesätze gelten für die Stadt Magdeburg für die Grundsteuer A bseit 1991:
Hebesatz für die Grunssteuer A
Jahr Magdeburg Ortsteil Randau/ Calenberge Ortsteil Beyendorf/ Sohlen
1991 bis 1998 200 200 200
1999 bis 2004 250 250 200
ab 2005 250 250 250
Frist
Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in 4 Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare für die Grundsteuer
- Abfrage Bankverbindung für Erstattungen (PDF, 142 kB)
- Lastschrifteinzugsermächtigung - nur Grundbesitzabgaben (PDF, 110 kB)
Hinweise (Besonderheiten)
Beim Verkauf eines Grundstücks setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann wird die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festgesetzt und Sie werden entlastet. Das gilt auch für, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Ferienhaus).
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird).