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Grundsteuer zahlen

Grundsteuer - Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung für das laufende Jahr

Die Gemeinde setzt die Grundsteuer jährlich entweder durch einen Grundsteuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung fest.

Grundlagen für die Grundsteuerfestsetzung sind entweder die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes oder die Grundsteueranmeldungen für die Grundsteuerfestsetzung nach der Ersatzbemessung.

Für das Jahr 2023 erfolgte die Steuerfestsetzung mit öffentlicher Bekanntmachung (Amtsblatt Nr. 05 vom 17.02.2023). 

Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind Vorauszahlungen auf die Grundsteuer unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu den bisherigen Fälligkeitstagen zu entrichten (§ 28 Grundsteuergesetz).

Für das Jahr 2024 wurde die Grundsteuer A durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 14 vom 19.07.2024 festgesetzt.

Für die Grundsteuer B hat sich der Hebesatz mit 590 vom Hundert gegenüber dem Vorjahr (495 vom Hundert) geändert. Die Hebesätze wurden mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 beschlossen.  Die Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer B wurden am 10.07.2024 verschickt. Die Bescheide vom 10.07.2024 gelten nur für die Grundsteuer für das Jahr 2024. 

Für das Jahr 2025 erhalten Sie einen neuen Grundsteuerbescheid. Die Hebesätze hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Magdeburg am 05.12.2024 beschlossen. Für die Grundsteuer A gilt der Hebesatz von 340 %. Für die Grundsteuer B gelten für Wohngrundstücke 483 % und für Nichtwohngrundstücke 965 %. Die Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich im März 2025 verschickt. Bitte warten Sie mit der Grundsteuerzahlung für das Jahr 2025 bis zum Erhalt des Grundsteuerbescheides. Ihre Grundsteuer berechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz. Zum 15.02.2025 sind nur die Abfallgebühren und Straßenreinigungsgebühren zu zahlen, soweit Ihr letzter Bescheid für die Grundbesitzabgaben diese Gebühren sowie die Beträge und Fälligkeiten für die Folgejahre enthält.

Mailanfragen zur Grundsteuer 2025 können Sie an die Adresse grundsteueranfragen@stadt.magdeburg.de senden.


Grundsteuer nach Ersatzbemessungsgrundlage

Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage

Die Grundsteuerberechnung nach der Ersatzbemessungsgrundlage entfällt für Veranlagungsjahre ab 2025. Sie wird ersetzt durch die Feststellung eines Grundsteuerwertes und Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt.

Grundsteuererlass

Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken

Ist innerhalb eines Kalenderjahres bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag aus dem Grundstück um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen.

Beträgt die Minderung des normalen Rohertrages 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

Normaler Rohertrag des bebauten Grundstücks sind z.B. die Mieteinnahmen aus dem Objekt oder die nutzbare Fläche des Grundstücks. Der normale Rohertrag kann z.B. gemindert sein durch Leerstand, Mietausfälle oder durch Hochwasserschäden.

Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten, eigengewerblich genutzten Grundstücken

Zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen kann der Erlass nur gewährt werden, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre.

Unbilligkeit liegt vor, wenn das Betriebsergebnis im gesamten Unternehmen im Kalenderjahr negativ ist, die Grundsteuer nicht aus dem vorhandenen Vermögen oder durch Aufnahme eines Kredits entrichtet werden kann und wenn der Anteil der Grundsteuer an den gesamten Betriebsausgaben mindestens 1 % beträgt.

Verfahren

Der Antrag auf Grundsteuererlass ist nach Ablauf des Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich zu stellen. Auf den Sachverhalt zugeschnittene Antragsformulare können vom zuständigen Sachbearbeiter abgefordert werden.

Grundsteuerreform

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 sind die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die bestehenden verfassungswidrigen Vorschriften dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 geschaffen worden. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 43 veröffentlicht. Danach wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgesetzt.

Das Bundesfinanzministerium hat mit öffentlicher Bekanntmachung vom 30.03.2022 zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes aufgefordert. Die Erklärung ist für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 abzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung wurde im Bundesteuerblatt Teil I, 2022, S. 205-206 veröffentlicht.

Die elektronischen Formulare stehen seit dem 01.07.2022 zum Beispiel im Portal "Mein Elster" bereit. 

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt: http://lsaurl.de/Grundsteuer

Die Landeshauptstadt Magdeburg empfängt derzeit die Grundsteuermessbescheidinhalte für das Jahr 2025 in elektronischer Form und bereitet die Daten für die Verarbeitung vor. Die Hebesätze hat der Stadtrat am 05.12.2024 beschlossen. Für die Grundsteuer A gilt ein Hebesatz von 340 %. Für die Grundsteuer B gelten 483 % für Wohngrundstücke und 965 % für Nichtwohngrundstücke. Die Grundsteuer C wird nicht erhoben. Die Grundsteuerbescheide für 2025 werden voraussichtlich im März 2025 bekanntgegeben. Warten Sie bitte mit der Grundsteuerzahlung für das Jahr 2025 auf den Grundsteuerbescheid. Zum 15.02.2025 sind die Abfallgebühren und Straßenreinigungsgebühren laut Ihrem letzten Grundbesitzabgabenbescheid zu zahlen.

Zuständige Stelle

Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.

Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Gemeinde zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

Grundbesitzabgaben Kontakt

Sachbearbeiter*innen für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr und Abfallbeseitigungsgebühr)  

Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Grundstückslage: 

+49 391 540 2353 Teamleiterin Frau Lichtenberg Buchstabe V

+49 391 540 2530 Frau Bäck Buchstaben K, L, Z

+49 391 540 2752 Herr Behrens Buchstaben B, E, P

+49 391 540 2373 Frau Collin Buchstaben G, M. Q, T

+49 351 540 2566 Frau Liedtke Buchstaben N, R, W

+49 391 540 2427 Herr Linke Buchstaben A, O 

+49 391 540 2753 Frau Nimtz Buchstaben C, F, S

+49 391 540 2489 Frau Paul Buchstaben H, I, J

+49 391 540 2880 Herr Singer D, U, Grundsteuer A


Grundsteuer - Hebesätze

Folgende Hebesätze gelten für die Stadt Magdeburg für die Grundsteuer seit 1991: 

Hebesatz für die Grundsteuer A

Jahr                      Magdeburg                  Ortsteil Randau/ Calenberge                Ortsteil Beyendorf/ Sohlen

1991 bis 1998       200                              200                                                                       200

1999 bis 2004       250                              250                                                                       200

ab 2005                 250                              250                                                                       250

2025                      340                              340                                                                       340

Hebesatz für die Grundsteuer B

Jahr                       Magdeburg     Ortsteil Randau/ Calenberge     Ortsteil Beyendorf/ Sohlen

1991 bis 1994            390                  300                                             300

1995 bis 1996            390                  390                                             300

1997 bis 1998            410                  410                                             300

1999 bis 2004            450                  450                                             300

2005 bis 2011            450                  450                                             450

2012 bis 2023            495                  495                                             495  

2024                           590                  590                                            590

2025                           483*                483*                                           483*

2025                           965**              965**                                          965**

* für Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum)

** für Nichtwohngrundstücke (unbebaute Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, sonstige und gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum)

Frist

Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in 4 Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

- 15. Februar

- 15. Mai

- 15. August

- 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare für die Grundsteuer

Hinweise (Besonderheiten)

Beim Verkauf eines Grundstücks setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann wird die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festgesetzt und Sie werden entlastet. Das gilt auch für, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Ferienhaus).

Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird).



Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Team Grundbesitzabgaben

Fachbereich Finanzservice

Katzensprung  2
Rückseite Julius-Bremer-Straße
39104 Magdeburg

Kontakt

Frau Lichtenberg

Fachdienst Steuern
Teamleiterin Grundbesitzabgaben

Katzensprung 2
Rückseite Julius-Bremer-Straße
39104 Magdeburg

Onlineservices

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