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Hundesteuer entrichten

Hundesteuermarken


Nach der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die bei der Abmeldung wieder abzugeben ist.

Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Das Vorzeigen kann durch die Vollstreckungs- und Vollzugsbeamte sowie Vollstreckungs- und Vollzugsbeamtinnen der Stadt und durch Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen gefordert werden.

Bei Verlust der Hundesteuermarke besteht die Möglichkeit über das Formulardepot  oder unter folgendem Link eine Hundesteuerersatzmarke zu beantragen. 

Weiterhin ist es möglich bei Verlust der Hundesteuermarke eine neue Marke im Stadtsteueramt oder in einem Bürgerbüro der Landeshauptstadt Magdeburg zu erwerben.

Die Gebühr einer Hundesteuerersatzmarke beträgt 5,00 € zzgl. Zustellungskosten von 0,50 €.

Sollten Sie dazu Fragen haben, können Sie sich gern unter +49 391 540-2962 an das Steueramt wenden.

Beschädigte Hundesteuermarken werden in einem der Bürgerbüros der Stadt oder im Stadtsteueramt kostenfrei umgetauscht.

Hundesteuer in Magdeburg wird für das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen und zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet erhoben.
Die Hundesteuer in Magdeburg ist eine kommunale Aufwandssteuer und dient vor allem ordnungspolitischen Zwecken, um den Hundebestand möglichst gering zu halten. Eine besondere und direkte Gegenleistung für die Hundesteuerzahlung, wie die Entsorgung des Hundekotes, ist per gesetzlicher Definition ausgeschlossen.

Halter*in eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Für die Anmeldung, die Abmeldung, für die Beantragung von Steuervergünstigungen sowie für die Beantragung einer Hundesteuerersatzmarke finden Sie bei den Dokumenten Formulare und  Links zu Onlineformularen, die Sie online ausfüllen und einreichen können.

Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung für die Hundesteuer

Steuerbefreiungen für die Hundesteuer

  • für einen Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser Personen dient
  • für einen Hund, wenn der/die Hundehalter*in einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG" oder "H" besitzt
  • für Hunde, die von dem/der Hundehalter*in aus dem Tierheim Magdeburg erworben wurden. Die Steuerbefreiung gilt für drei Jahre ab dem Monat des Erwerbes. Nach Ablauf des steuerfreien Jahres wird für Hunde aus dem Magdeburger Tierheim die Steuer nach dem Steuersatz für den Ersthund angesetzt.
  • für ausgebildete und zugelassene Diensthunde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bei ihrem/ihrer Hundeführer*in im Haushalt leben
  • für Hunde, die als Sanitäts- oder Rettungshund von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden (Vor.: Prüfungszeugnis, aktuelle Bestätigung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz, jährlicher Antrag bis zum 31.01. des Jahres für das Jahr)
  • für erfolgreich geprüfte Jagdhunde, soweit der Einsatz der Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde (jährliche Bestätigung)

Steuerermäßigungen für die Hundesteuer

  • für einen Hund, wenn der/die Steuerpflichtige Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) oder SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhält

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung

Gebühren

Hundesteuersätze in Euro pro Jahr 

  •   96,00 Euro für den Ersthund
  • 144,00 Euro für den Zweithund
  • 192,00 Euro für jeden weiteren Hund
  • 250,00 Euro für einen nicht ordnungsgemäß gehaltenen Hund*
  • 500,00 Euro für einen gefährlichen Hund**

*Nicht ordnungsgemäß ist die Hundehaltung bei mehrfachem Verstoß gegen Hundehaltungsvorschriften.

**Ein Hund gilt als gefährlich, wenn er im Einzelfall auffällig geworden und deshalb nach Landeshundegesetz als gefährlich eingestuft worden ist. Die Rasse spielt hierbei keine Rolle. 

Mit der Haushaltsdrucksache für das Jahr 2024 hat der Stadtrat die Verwaltung mit der Neufassung der Hundesteuersatzung beauftragt. Der Steuersatz soll auf einheitlich 120 Euro je gehaltenem Hund festgelegt werden. Dieser Steuersatz gilt erst nach Beschlussfassung der Satzung durch den Stadtrat und Veröffentlichung der neu gefassten Satzung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg. Erst danach erhalten Se einen geänderten Hundesteuerbescheid für die Monate, die nach der Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt liegen.

Quelle: Landeashauptstadt Magdeburg

Rechtsgrundlage

Hundesteuer Rechtsgrundlagen

Formulare für die An- und Abmeldung eines Hundes

Weitere Informationen

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z. B. Hundezucht oder -handel) sowie für Blindenhunde, Hütehunde und Gebrauchshunde.

Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß gegen die Meldepflichten aus der Hundesteuersatzung

 Ordnungswidrigkeiten nach der Hundesteuersatzung

  • Nichtanmeldung des Hundes / der Hunde innerhalb von 14 Tagen,
  • keine Angabe des/der Vorbesitzers oder der Vorbesitzerin (Name, Anschrift) bei Anmeldung des Hundes,
  • keine Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers oder der Erwerberin bei Abmeldung des Hundes,
  • Nichtanzeige des Wegfalls von Steuerbefreiungs- oder Ermäßigungsgründen innerhalb von 14 Tagen,
  • keine Mitführung der Hundesteuermarke außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks des Hundehalters oder der Hundehalterin,
  • Nichtvorzeigen der Hundesteuermarke auf Verlangen der Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamten sowie Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamtinnen der Stadt oder der Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen,
  • Nichtabgabe der Hundesteuermarke bei Abmeldung des Hundes.

Meldepflichten bei Hundehaltung

 Anmeldung des Hundes (innerhalb von 14 Tagen)

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes,
  • bei Zuzug mit einem Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Ummeldung

  • bei Namensänderung des Hundehalters,
  • bei Änderung der Wohnanschrift innerhalb des Stadtgebietes.

Abmeldung (innerhalb von 14 Tagen)

  • bei Umzug des Hundehalters an einen anderen Ort,
  • bei Weitergabe des Hundes,
  • bei Tod des Hundes

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Finanzservice

Team Gewerbesteuer und sonstige Gemeindesteuern

Katzensprung  2
39104 Magdeburg

Kontakt

Onlineservices

  • Versicherung/ Chipnummer für Hund nachmelden
    Hier können Sie die erforderliche Police der Haftpflichtversicherung für Ihren Hund nachreichen. Weiterhin ist es Ihnen mit diesem Formular möglich die Chipnummer bei dem Ordnungsamt einzureichen.