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Information

für landwirtschaftliche Unternehmen über die geänderte Zuständigkeit zur Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV)

Seit dem 1. September 2010 besteht aufgrund der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) bei der Abgabe, dem Befördern und der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern sowie Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, eine Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflicht.

Für Überwachungsaufgaben nach dieser Verordnung waren bisher die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zuständig. Diese Zuständigkeit wurde zum 01.01.2013 auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen (GBL. LSA Nr. 26/2012).

Hinweise zu dieser Verordnung:

Grundsätzlich gelten die Dokumentations- und Meldepflichten für alle wirtschaftenden Betriebe in Sachsen-Anhalt, die Wirtschaftsdünger abgeben/verkaufen (Inverkehrbringen), die Wirtschaftsdünger transportieren oder die Wirtschaftsdünger aufnehmen/kaufen.

Was sind Wirtschaftsdünger?

Wirtschaftsdünger im Sinne dieser Verordnung sind Düngemittel, die als tierische Ausscheidungen bei der Haltung von Nutztieren entstehen (Gülle, Festmist, Geflügelkot) sowie Stoffe, die in Rahmen der pflanzlichen Erzeugung anfallen. Auch Gärreste, die ausschließlich aus pflanzlichen Erzeugnissen bestehen und demzufolge als Wirtschaftsdünger eingestuft sind, unterliegen diesen Bestimmungen.

Ausnahmen:

-bei innerbetrieblichen Transporten innerhalb von 50 km um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind
- für Betriebe, die nach Düngeverordnung keine Nährstoffvergleiche erstellen müssen und deren betrieblicher Nährstoffanfall und die aufgenommene Menge aus Wirtschaftsdüngern 500 kg Stickstoff (N) im Jahr nicht überschreitet
- für Betriebe, die nicht mehr als 200 Tonnen Frischmasse im Jahr abgeben, befördern oder übernehmen
- für das Inverkehrbringen in Kleinverpackungen unter 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher (zum Beispiel Abgabe von Wirtschaftsdünger an Kleingärtner)

Für die oben aufgeführten Ausnahmen besteht keine Dokumentations- und Meldepflicht.

Was muss dokumentiert werden?

1. Aufzeichnungspflichten § 3 WDüngV
Der Inverkehrbringer, Beförderer und Empfänger hat folgendes aufzuzeichnen:
1. Name und Anschrift des Abgebers / Beförderers / Übernehmers
2. Datum der Abgabe / des Beförderns / der Übernahme
3. Wirtschaftsdüngerart bzw. Name des sonstigen Stoffes
4. Menge der Frischmasse (FM) in Tonnen (t)
5. Gehalte an Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) in kg/t FM
6. Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft in kg.

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens nach einem Monat im Betrieb vorliegen; bei Empfängern, die die Stoffe im eigenen Betrieb verwenden, ist eine Frist von zwei Monaten eingeräumt. Wenn andere Unterlagen (z. B. Lieferscheine, Kennzeichnungen) die vorgeschriebenen Angaben enthalten, sind keine zusätzlichen Aufzeichnungen notwendig. Die Aufzeichnungen müssen der zuständigen Behörde nicht obligatorisch vorgelegt werden, vielmehr müssen die Aufzeichnungen drei Jahre im Betrieb aufbewahrt und auf Verlangen, z. B. bei einer etwaigen Kontrolle, der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

2. Meldepflicht bei Einfuhr aus anderen Bundesländern oder Ausland § 4 WDüngV
Bei Einfuhr von Wirtschaftsdüngern oder Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, nach Sachsen-Anhalt, muss der Empfänger jährlich bis zum 31. März für das vorausgegangene Jahr Folgendes an die zuständige Behörde melden:
• Name und Anschrift des Abgebers
• Datum bzw. Zeitraum der Abnahme
• Menge der Frischmasse in Tonnen.

3. Mitteilungspflicht § 5 WDüngV
Unternehmen mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt, die Wirtschaftsdünger oder Wirtschaftsdünger enthaltende Stoffe ab dem 01. September 2010 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringen (Inverkehrbringer, Beförderer), haben dies der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Abgabe mitzuteilen.
Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für Abgebende aus anderen Staaten, wenn sie keinen Betriebssitz im Land Sachsen-Anhalt haben, aber diese Stoffe in das Bundesland Sachsen-Anhalt exportieren. Hierfür zuständige Behörde ist das Landesverwaltungsamt Halle.
Formulare für diese Aufzeichnungs- Melde- und Mitteilungspflichen sind unter folgendem Link im Internet zu finden: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=46804

Die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen und Meldungen sind an folgende Anschrift zu senden:

Landeshauptstadt Magdeburg
Gesundheits- und Veterinäramt
Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Lübecker Str. 32
39090 Magdeburg.

Nähere Auskünfte zur WDüngV erhalten Sie bei dem zuständigen Mitarbeiter
Herrn Deumelandt unter der Telefonnummer +49 391 / 540-6216, Fax:  +49 391/ 540-6211
E-Mail: Harald.Deumelandt@ga.magdeburg.de

Werden die Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten nicht eingehalten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der WDüngV dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.