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Asylverfahren und Schutzformen

Wer ist Flüchtling?

Mit dem Begriff Flüchtling werden allgemein die Menschen bezeichnet, die ihr Heimatland aus einer durch sie so wahrgenommenen Notsituation verlassen, um in einem anderen Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, zu verbleiben.
Diese Begriffsbezeichnung ist damit so lange auf diese Personen anwendbar, solange sie sich aus diesem Grund außerhalb ihres Heimatlandes aufhalten.

Wer ist Asylbewerber?

Asylbewerber: Diesen Status haben Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und auf eine Entscheidung warten. Er liegt vor, sobald der Asylbewerber schriftlich oder mündlich geäußert hat, dass er in Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung oder vor Rückführung in ein Land sucht, in dem er wegen Rasse, Religionszu- oder Staatsangehörigkeit um sein/ihr Leben oder die eigene Freiheit fürchten muss. (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Zuständig für Entscheidung über einen Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Was ist das DÜ-Verfahren?

Nach dem Dublin-Übereinkommen wird der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Staat festgestellt. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird. Zuständig für die Prüfung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist mit dem Antragsteller vorab ein persönliches Gespräch zu führen. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu bearbeiten ist, stellt er ein Übernahmeersuchen / Wiederaufnahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat. Stimmt dieser zu, erhält der Antragsteller hierüber Mitteilung in Form eines Bescheides.
Ein hiergegen eingelegter Eilantrag hat aufschiebende Wirkung. Die Überstellungsfrist wird gehemmt.
Wenn der Bescheid bestandskräftig, bzw. rechtskräftig ist, vereinbaren die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Überstellung. Wird die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an den Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat. Taucht der Antragsteller unter oder befindet er sich in Strafhaft, kann sich diese Frist verlängern.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Wie läuft das Asylverfahren ab?

Ein Asylsuchender kann den Antrag entweder bei seiner Einreise bei den Grenzbehörden oder in einer Erstaufnahmeeinrichtung stellen. Erstaufnahmeeinrichtungen gibt es in allen Bundesländern. In Sachsen-Anhalt befindet sich diese in Halberstadt. Um eine gleichmäßige Verteilung der Asylsuchenden in Deutschland zwischen den Bundesländern zu gewährleisten, erfolgt eine Zuteilung auf die Erstaufnahmeeinrichtungen nach dem „Königsteiner Schlüssel“ (Festsetzung des Anteils der Aufnahme nach Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl des Bundeslandes). Kommen z.B. in Bayern viele Asylsuchende an, können diese innerhalb Deutschlands nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf andere Bundesländer verteilt. Für Sachsen–Anhalt liegt der Aufnahmesatz nach dem „Königsteiner Schlüssel“ aktuell bei 2,85771 %.

In dem dann zuständigen Bundesland wird der Asylantrag in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet. In Sachsen Anhalt befindet sich diese Außenstelle ebenfalls in Halberstadt. Dem Asylsuchenden wird eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens ausgestellt. In der Erstaufnahmeeinrichtung wohnt ein Asylbewerber längstens bis zu drei Monaten. Danach erfolgt eine Verteilung der Asylsuchenden innerhalb des Bundeslandes. Die Verteilung auf die einzelnen kreisfreien Städte oder Landkreise erfolgt ebenfalls nach dem „Königsteiner Schlüssel“ – für Magdeburg liegt der Aufnahmeprozentsatz aktuell bei 11,1

Nach einer Anhörung, bei welcher der Asylbewerber seine Fluchtgründe vortragen kann, entscheidet das BAMF über den Asylantrag. Im Ergebnis wird entweder ein Schutz anerkannt oder den Asylantrag wird abgelehnt bzw. das Asylverfahren nicht durchgeführt. Aktuell gibt es in Halberstadt, Stendal und Magdeburg Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LAE). Hier finden Sie weitere Informationen zum Asylverfahren.

Wann darf ein Asylbewerber arbeiten?

Die Arbeitsaufnahme für Asylbewerber oder geduldete Ausländer ist in verschiedene zeitliche Stufen gestaffelt.
Generell gilt: Vor der Arbeitsaufnahme muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Von dort erfolgt dann, soweit erforderlich, die Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Die sogenannte „Arbeitserlaubnis“ wird anschließend durch die Ausländerbehörde erteilt und in das Dokument „Aufenthaltsgestattung“ oder „Duldung“ eingetragen.
  1. Nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland kann die Arbeitsaufnahme (Ausübung einer Beschäftigung) erlaubt werden. Dafür ist jedoch in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit prüft hauptsächlich, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer (z.B. Deutsche) zur Verfügung stehen = Vorrangprüfung, sowie die Konditionen der Beschäftigung (z.B. erforderliche Qualifikation, Entlohnung).
  2. Nach 15 Monaten Aufenthalt entfällt die Vorrangprüfung. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss jedoch eingeholt werden.
  3. Ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne weitere Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, besteht nach 4 Jahren. Für Geduldete gibt es Einschränkungen.

Welche Schutzformen gibt es und welche Möglichkeiten folgen rechtlich daraus?

Anerkennung als Asylberechtigter - Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Grundgesetz

Rechtsgrundlage:

Artikel 16a Grundgesetz
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

§ 2 Asylverfahrensgesetz
Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Rechtsfolge:

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug im geregelten Verfahren über die deutschen Auslandsvertretungen ist erlaubt

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention

Rechtsgrundlage:

§ 3 Asylverfahrensgesetz
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
  • aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
  • außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet
Rechtsfolge:

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.2 1. Alternative AufenthG
  • Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug im geregelten Verfahren über die deutschen Auslandsvertretungen ist erlaubt

Subsidiärer Schutz

Rechtsgrundlage:

§ 4 Asylverfahrensgesetz
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Rechtsfolge:

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.2 2. Alternative AufenthG
  • Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Familiennachzug im geregelten Verfahren über die deutschen Auslandsvertretungen ist erlaubt - wurde jedoch mit der gesetzlichen Änderung vom Februar 2016 auf 2 Jahre ausgesetzt.

Abschiebungsverbot

Rechtsgrundlage:

§ 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Rechtsfolge: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.3 AufenthG
  • Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt möglich
  • Familiennachzug nur eingeschränkt erlaubt
  • Wahl des Wohnsitzes eingeschränkt, wennöffentliche Leistungen bezogen werden

Hier finden Sie weitere Informationen zum Asyl und zum Flüchtlingsschutz.

Was passiert, wenn der Asylantrag durch das BAMF abgelehnt wird?

Liegen die Voraussetzungen für eine Schutzanerkennung in Deutschland oder die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht vor, lehnt das BAMF den Asylantrag gemäß den Vorschriften des Asylverfahrensgesetz ab.
Die Ablehnung des Asylantrages wird dem Asylsuchenden schriftlich mitgeteilt, eine Ausreisepflicht liegt dann vor. Hiergegen können verschiedene Rechtsmittel (Z.B. Eilantrag oder Klage) bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden.
Bestätigt ein Gericht jedoch die Entscheidung des BAMF, ist der Ausländer ausreisepflichtig. Verlässt der Ausländer Deutschland nicht freiwillig werden Maßnahmen zu seiner Aufenthaltsbeendigung durch die zuständige Ausländerbehörde eingeleitet.
Der Ausländer wird bis zu seiner Ausreise geduldet; er erhält eine Duldung.

Ausnahme: DÜ-Verfahren

Wie ist der Familiennachzug geregelt?

Zu den in Magdeburg lebenden Schutzberechtigten (Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte) sind seit Beginn 2016 bis Ende 2018 insgesamt 829 Familienangehörige (darunter 458 minderjährige Kinder) im Rahmen des Familiennachzugs eingereist. 199 Familienangehörigen konnte der Nachzug nicht gewährt werden. Zu 548 Familiennachzugsanträgen gibt es noch keine Entscheidung.

Zum 1. August 2018 wurde die gesetzliche Regelung zum Nachzug Familienangehöriger zu subsidiär Schutzberechtigten eingeführt. Zuvor war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht erlaubt. Seit August 2018 dürfen pro Monat insgesamt 1.000 Familienangehörige nach Deutschland nachziehen. Die Kontrolle der kontingentierten Einreise erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt (BVA). Geprüft werden die Anträge in Zusammenarbeit der deutschen Auslandsvertretungen und den Ausländerbehörden. Im Jahr 2018 wurden die kontingentierten Größen noch nicht erreicht. Grund dafür ist das umfangreiche Erfassungs- und Registrierungssystem im Ausland.

Für den Zuzug nach Magdeburg lagen nach Kenntnisstand vom 31.12.2018 Familiennachzugsanträge von 130 Familienangehörigen zu in Magdeburg lebenden subsidiär Schutzberechtigten vor. 4 Personen davon sind bisher eingereist. Weitere 422 Anträge wurden für Familienangehörige von Schutzberechtigten mit einer Flüchtlingsanerkennung gestellt und befinden sich noch in Bearbeitung.