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Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte mit Daueraufenthalt aus anderem EU-Staat

Beschreibung

Drittstaatsangehörigen Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige aus allen Ländern, mit Ausnahme der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist. Ausgenommen sind Inhaber eines von Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese Staaten die EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 nicht anwenden.

Folgende Titel berechtigen zur Antragstellung:

Land

Bezeichnung

Belgien

Daueraufenthalt – EU, resident de longue duree – CE / UE, EU – langdurig ingezetene

Bulgarien

дългосрочно пребиваващ в ЕО, zusätzlich: Long-term resident – EC oder EU

Estland

pikaajaline elanik – EU

Finnland

pitkaan oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY- oleskelulupa oder P-EU 2003/109-EU

Frankreich

carte de resident longue duree – Communaute Europeenne oder carte de resident longue duree – UE

Griechenland

επί μακρόν διαμένων – ΕΚ; ggf. zusätzlich: LONG-TERM RESIDENT-EC

Italien

soggiornante di lungo periodo – CE oder UE

Kroatien

osoba s dugotrajnim boravištem – EZ oder osoba s dugotrajnim boravištem – EU

Lettland

pastvgi dzvojosa persona – ES oder pastvgais iedzvotjs – ES

Litauen

ilgalaikis gyventojas – EB

Luxemburg

resident de longue duree – UE

Malta

residenti gat-tul – KE oder resident fit-tul – UE

Niederlande

EU – langdurig ingezetene

Österreich

Daueraufenthalt – EU

Polen

Pobyt rezydenta długoterminowego – UE

Portugal

residente CE de longa duracao

Rumänien

rezident pe termen lung – CE

Schweden

varaktigt bosatt inom EU oder P-EG 2003/109/EG

Slowakei

dlhodoby pobyt – EU oder OSOBA S DLHODOBYM POBYTOM – EU

Slowenien

rezident za daljši as – ES oder rezident za daljši as – EU

Spanien

Residente de larga duracion – CE oder de larga duracion – UE Residencia

Tschechien

povoleni k pobytu pro dlouhodob pobyvajiciho rezidenta – ES oder Trvaly pobyt/Permanent residence 51 povoleni k pobytu pro dlouhodob pobyvaciciho rezidenta - EU oder Trvaly Pobyt/Permanent Residence 69 Rezident - ES (auch andere Zahlen möglich)

Ungarn

huzamos tartozkodasi engedellyel rendelkez – EK

§ 38a AufenthG gilt nicht für Ausländer, die von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden, sonstige grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel (z.B. gesicherter Lebensunterhalt, Straffreiheit) müssen erfüllt sein.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Fristen

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf des visumsfreien Aufenthalts beantragt werden.

Gebühren

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 

100,00 Euro

jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

93,00 Euro

Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 45, 49, 52a Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Was sollte ich noch wissen?

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Diese kann als Vorabzustimmung vor Ihrer Einreise durch Ihren Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Liegt Ihnen nach der Einreise keine Vorabzustimmung vor, wird die Zustimmung nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die Ausländerbehörde eingeholt.
  • Innerhalb des ersten Jahres einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, ist dies nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt. 

  • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG kann zum Zweck einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 AufenthG erfüllt sind. Diese sind erfüllt, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist. Sollten Sie das 45. Lebensjahr bereits beendet haben muss zusätzlich eine angemessene Altersvorsorge nachgewiesen werden.

  • Hinsichtlich des gesetzlich möglichen Familiennachzugs informieren Sie sich bitte vor Einreise der Familienangehörigen bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde oder bei einer deutschen Auslandsvertretung!

  •   Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Verfahrensablauf

Nach der visumfreien Einreise in das Bundesgebiet haben Sie zunächst unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie  hier:  Hauptwohnsitz anmelden.

Anschließend müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach der visumfreien Einreise die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.

Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen und die Antragsgebühr erhoben.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Die erstmalige Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Ausnahmen sind möglich. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag verlängert. 

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

EU & Freizügigkeit

Ausländerbehörde

Lübecker Straße 53 – 63
Neustädter Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg

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