Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft beantragen
Sie können unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft kann für Beschäftigungsaufenthalte erteilt werden, die sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben, zum Beispiel für saisonabhängige Beschäftigungen, für Haushaltsangestellte, Spezialitätenköche/innen oder Berufskraftfahrer/innen.
Keine Voraussetzung ist, dass Sie eine Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer von der Qualifikation unabhängigen Beschäftigung ist es notwendig, dass Ihnen bereits ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt. Die Beschäftigung muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen. Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist unter Umständen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt und im PDF Format hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
- Gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite)
- Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Beschäftigung inkl. Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels, sofern vorhanden
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate, soweit bereits vorhanden
- Eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung.
Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Gebühren
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro
jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93,00 Euro
Wechsel des Aufenthaltszweck: 98,00 Euro
Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Rechtsgrundlage
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 19c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 45, 49 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Was sollte ich noch wissen?
Allgemein
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Insofern Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG), Forscher (§ 18e AufenthG) bzw. eine ICT-Karte (§ 19 AufenthG), Mobiler ICT-Karte (§ 19b AufenthG), zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG), eine Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 18c AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) beantragen möchten, nutzen Sie bitte das herkömmliche Antragsverfahren.
Bindung an den Arbeitgeber
- Innerhalb der ersten 2 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, ist dies nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt.
- Diese Regelung gilt nicht für Staatsangehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, welche ab 2021 eingereist sind. Für diesen Personenkreis entfällt die Arbeitgeberbindung nicht.
Familienangehörige
- Bitte beachten Sie, dass für jedes Ihrer Familienmitglieder ein gesonderter Antrag sowie jeweils zum Aufenthaltszweck erforderliche Unterlagen einzureichen sind. Vor einer geplanten Einreise Ihrer Familienangehörigen empfiehlt sich die Einholung relevanter Informationen bei der zuständigen deutschen Botschaft/Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen.
Staatsangehörige der Staaten Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.
Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie weiter unten im Bereich : Siehe auch -> Hauptwohnsitz anmelden.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visumpflicht) die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wird, je nach angewandter Rechtsgrundlage, in der Regel (zum Beispiel bei unbefristeten Arbeitsverträgen) für vier Jahre erteilt und kann verlängert werden. Liegt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder der Arbeitsvertrag nur für einen kürzeren Zeitraum vor, ist dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.