Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung beantragen
Sie können als Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung erhalten, wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben. Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben. Haben Sie Ihre Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation mit der deutschen, qualifizierten Berufsausbildung durch die zuständige Anerkennungsstelle (z.B. die Industrie- oder Handelskammer) festgestellt werden.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer Beschäftigung ist es notwendig, dass Ihnen bereits ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt. Die Beschäftigung muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen. Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist u. U. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.
Erforderliche Unterlagen
Scans (pdf-Format) der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
- gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Beschäftigung inkl. Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels, sofern vorhanden
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
- Nachweis über einen Berufsausbildungsabschluss (bei einem ausländischen Abschluss ist ein Nachweis über die Gleichwertigkeit zu deutschen Abschlüssen beizufügen)
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate, soweit bereits vorhanden
- eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung
Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Gebühren
- Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis - 100,00 Euro
- Jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - 93,00 Euro
- Wechsel des Aufenthaltszwecks - 98,00 Euro
Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Rechtsgrundlage
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 45, 49 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Was sollte ich noch wissen?
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Insofern Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG), Forscher (§ 18e AufenthG) bzw. eine ICT-Karte (§ 19 AufenthG), Mobiler ICT-Karte (§ 19b AufenthG), zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG), eine Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 18c AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) beantragen möchten, nutzen Sie bitte das herkömmliche Antragsverfahren.
- Innerhalb der ersten 2 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, ist dies nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt. Diese Regelung gilt nicht für Staatsangehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, welche ab 2021 eingereist sind. Für diesen Personenkreis entfällt die Arbeitgeberbindung nicht.
- Bitte beachten Sie, dass für jedes Ihrer Familienmitglieder ein gesonderter Antrag sowie jeweils zum Aufenthaltszweck erforderliche Unterlagen einzureichen sind. Vor einer geplanten Einreise Ihrer Familienangehörigen empfiehlt sich die Einholung relevanter Informationen bei der zuständigen deutschen Botschaft/Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen.
Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.
Insoweit Sie Staatsangehöriger der Staaten Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco oder San Marino sind, müssen Sie zunächst einen Visumantrag in einer deutschen Auslandsvertretung stellen, denn für Zwecke der Erwerbstätigkeit sind Sie von einem erforderlichen Visum nicht befreit.
Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie unter folgendem Link:
https://www.magdeburg.de/B%C3%BCrger-Stadt/Wohnung-anmelden.php?object=tx,698.85.1&ModID=10&FID=37.12.1&NavID=37.367
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visumpflicht) die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wird, je nach angewandter Rechtsgrundlage, in der Regel (z. B. bei unbefristeten Arbeitsverträgen) für vier Jahre erteilt und kann verlängert werden. Liegt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder der Arbeitsvertrag nur für einen kürzeren Zeitraum vor, ist dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.