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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung beantragen

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland eine schulische Berufsausbildung zu absolvieren.

Beschreibung

Die Berufsausbildung muss zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen. Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Für die Berufsausbildung sind ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1 GER) erforderlich. Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn die Ausbildungseinrichtung während der Ausbildung eine individuelle Sprachförderung gewährt oder bestätigt, dass die Sprachkenntnisse für die Absolvierung der qualifizierten Berufsausbildung ausreichend sind.

Eine schulische Ausbildung kann nur an Berufsfachschulen oder privaten, staatlich anerkannten Ergänzungsschulen absolviert werden.

Sollten Sie sich zum Zweck der Suche eines Ausbildungsplatzes oder einem von der schulischen Ausbildung abweichenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten wollen, nutzen Sie bitte das herkömmliche Antragsverfahren. Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt  und im PDF Format hochgeladen werden. 

Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

  • Gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite)
  • Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Berufsausbildung inkl. Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels, sofern vorhanden
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
  • Vertrag mit der aufnehmenden Bildungseinrichtung (Schulvertrag)
  • Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER (DSH/TestDaf/telc/Goethe-Institut e.V.)
  • Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Nachweis über Ihr Ausbildungsgehalt (982,00 EUR (brutto) bzw. 781,00 EUR (netto), ggf Sperrkonto bei einer deutschen Bank über den zu ermittelnden Restbetrag oder eine Verpflichtungserklärung)
  • Eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung 
    Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Gebühren

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:                      100,00 Euro

jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:    93,00 Euro

Wechsel des Aufenthaltszweck:                                 98,00 Euro

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Sie nur die Hälfte der Gebühren. Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 

Fristen

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder anderen Aufenthaltstitels beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 16a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 45, 49 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Was sollte ich noch wissen?

Allgemein

 

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

 

Erwerbstätigkeit während der Berufsausbildung


  • Unabhängig von der Ausbildung berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche; Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.

 

Familienangehörige

  • Bitte beachten Sie, dass für jedes Ihrer Familienmitglieder ein gesonderter Antrag sowie jeweils zum Aufenthaltszweck erforderliche Unterlagen einzureichen sind. Vor einer geplanten Einreise Ihrer Familienangehörigen empfiehlt sich die Einholung relevanter Informationen bei der zuständigen deutschen Botschaft/Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde.




Verfahrensablauf

Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen.

Staatsangehörige der Staaten Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.

Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie zunächst unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie weiter unten im Bereich : Siehe auch -> Hauptwohnsitz anmelden.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visumpflicht) die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.

Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer der Berufsausbildung erteilt und kann verlängert werden. Insbesondere zu beachten ist stets die Gültigkeit Ihres Reisepasses. Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht über dessen Gültigkeit hinaus erteilt bzw. verlängert werden.



Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Studium & Ausbildung

Ausländerbehörde

Lübecker Straße 53 – 63
Neustäder Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg

Ausgabe über Dokumentenausgabebox

Dokumente zu dieser Dienstleistung können über die Dokumentenausgabebox Julius-Bremer-Straße 8, 39104 Magdeburg ausgegeben werden.
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