Asylverfahren und Schutzformen
Wer ist Flüchtling?
Diese Begriffsbezeichnung ist damit so lange auf diese Personen anwendbar, solange sie sich aus diesem Grund außerhalb ihres Heimatlandes aufhalten.
Wer ist Asylbewerber?
Was ist das DÜ-Verfahren?
Ein hiergegen eingelegter Eilantrag hat aufschiebende Wirkung. Die Überstellungsfrist wird gehemmt.
Wenn der Bescheid bestandskräftig, bzw. rechtskräftig ist, vereinbaren die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Überstellung. Wird die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an den Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat. Taucht der Antragsteller unter oder befindet er sich in Strafhaft, kann sich diese Frist verlängern.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
Wie läuft das Asylverfahren ab?
In dem dann zuständigen Bundesland wird der Asylantrag in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet. In Sachsen Anhalt befindet sich diese Außenstelle ebenfalls in Halberstadt. Dem Asylsuchenden wird eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens ausgestellt. In der Erstaufnahmeeinrichtung wohnt ein Asylbewerber längstens bis zu drei Monaten. Danach erfolgt eine Verteilung der Asylsuchenden innerhalb des Bundeslandes. Die Verteilung auf die einzelnen kreisfreien Städte oder Landkreise erfolgt ebenfalls nach dem „Königsteiner Schlüssel“ – für Magdeburg liegt der Aufnahmeprozentsatz aktuell bei 11,1
Nach einer Anhörung, bei welcher der Asylbewerber seine Fluchtgründe vortragen kann, entscheidet das BAMF über den Asylantrag. Im Ergebnis wird entweder ein Schutz anerkannt oder den Asylantrag wird abgelehnt bzw. das Asylverfahren nicht durchgeführt. Aktuell gibt es in Halberstadt, Stendal und Magdeburg Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LAE). Hier finden Sie weitere Informationen zum Asylverfahren.
Wann darf ein Asylbewerber arbeiten?
Generell gilt: Vor der Arbeitsaufnahme muss ein Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Von dort erfolgt dann, soweit erforderlich, die Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Die sogenannte „Arbeitserlaubnis“ wird anschließend durch die Ausländerbehörde erteilt und in das Dokument „Aufenthaltsgestattung“ oder „Duldung“ eingetragen.
- Nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland kann die Arbeitsaufnahme (Ausübung einer Beschäftigung) erlaubt werden. Dafür ist jedoch in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit prüft hauptsächlich, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer (z.B. Deutsche) zur Verfügung stehen = Vorrangprüfung, sowie die Konditionen der Beschäftigung (z.B. erforderliche Qualifikation, Entlohnung).
- Nach 15 Monaten Aufenthalt entfällt die Vorrangprüfung. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit muss jedoch eingeholt werden.
- Ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne weitere Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, besteht nach 4 Jahren. Für Geduldete gibt es Einschränkungen.
Welche Schutzformen gibt es und welche Möglichkeiten folgen rechtlich daraus?
Anerkennung als Asylberechtigter - Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Grundgesetz
Artikel 16a Grundgesetz
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
§ 2 Asylverfahrensgesetz
Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Rechtsfolge:
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Familiennachzug im geregelten Verfahren über die deutschen Auslandsvertretungen ist erlaubt
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention
§ 3 Asylverfahrensgesetz
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.2 1. Alternative AufenthG
- Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Familiennachzug im geregelten Verfahren über die deutschen Auslandsvertretungen ist erlaubt
Subsidiärer Schutz
§ 4 Asylverfahrensgesetz
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.2 2. Alternative AufenthG
- Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Familiennachzug im geregelten Verfahren über die deutschen Auslandsvertretungen ist erlaubt - wurde jedoch mit der gesetzlichen Änderung vom Februar 2016 auf 2 Jahre ausgesetzt.
Abschiebungsverbot
§ 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Rechtsfolge: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.3 AufenthG
- Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt möglich
- Familiennachzug nur eingeschränkt erlaubt
- Wahl des Wohnsitzes eingeschränkt, wennöffentliche Leistungen bezogen werden
Hier finden Sie weitere Informationen zum Asyl und zum Flüchtlingsschutz.
Was passiert, wenn der Asylantrag durch das BAMF abgelehnt wird?
Die Ablehnung des Asylantrages wird dem Asylsuchenden schriftlich mitgeteilt, eine Ausreisepflicht liegt dann vor. Hiergegen können verschiedene Rechtsmittel (Z.B. Eilantrag oder Klage) bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden.
Bestätigt ein Gericht jedoch die Entscheidung des BAMF, ist der Ausländer ausreisepflichtig. Verlässt der Ausländer Deutschland nicht freiwillig werden Maßnahmen zu seiner Aufenthaltsbeendigung durch die zuständige Ausländerbehörde eingeleitet.
Der Ausländer wird bis zu seiner Ausreise geduldet; er erhält eine Duldung.
Ausnahme: DÜ-Verfahren
Wie ist der Familiennachzug geregelt?
Zum 1. August 2018 wurde die gesetzliche Regelung zum Nachzug Familienangehöriger zu subsidiär Schutzberechtigten eingeführt. Zuvor war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht erlaubt. Seit August 2018 dürfen pro Monat insgesamt 1.000 Familienangehörige nach Deutschland nachziehen. Die Kontrolle der kontingentierten Einreise erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt (BVA). Geprüft werden die Anträge in Zusammenarbeit der deutschen Auslandsvertretungen und den Ausländerbehörden. Im Jahr 2018 wurden die kontingentierten Größen noch nicht erreicht. Grund dafür ist das umfangreiche Erfassungs- und Registrierungssystem im Ausland.
Für den Zuzug nach Magdeburg lagen nach Kenntnisstand vom 31.12.2018 Familiennachzugsanträge von 130 Familienangehörigen zu in Magdeburg lebenden subsidiär Schutzberechtigten vor. 4 Personen davon sind bisher eingereist. Weitere 422 Anträge wurden für Familienangehörige von Schutzberechtigten mit einer Flüchtlingsanerkennung gestellt und befinden sich noch in Bearbeitung.