Mehrwegpflicht
Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie fordert von allen Mitgliedstaaten eine messbare, ehrgeizige und dauerhafte Verbrauchsminderung bestimmter Einwegverpackungen. Deutschland hat zur Umsetzung dieser Forderung im Verpackungsgesetz die Mehrwegangebotspflicht für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr eingeführt, welche seit dem 01.01.2023 gilt.
Erstmals schreibt das Verpackungsgesetz nun vor, dass Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern seit dem 01.01.2023 Lebensmittel und Getränke (To-Go-Bereich) auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten haben. Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren.
Welche Vorteile bringt Mehrweg im Vergleich zu Einweg mit sich?
- Mehrweg schont Ressourcen
- Mehrweg vermeidet Abfall
- Reduzierung des Energieverbrauchs
- Mehrwegverpackungssysteme stärken die regionale Wirtschaft
- Mehrweg schon das Klima
Wissenswertes
Nachfolgend finden Sie weitere Informationen des Umweltbundesamtes und des Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt.
Darüber hinaus können Sie sich unter https://esseninmehrweg.de/verpackungsnovelle/ informieren.
Verpackungsgesetz
Unter folgendem Link finden Sie das Verpackungsgesetz (VerpackG).