Umweltzone - allgemeines
Das Land Sachsen-Anhalt ordnete mit Wirkung vom 01. September 2011 die Umweltzone - als Maßnahme des Luftreinhalteplanes - für die Stadt Magdeburg an.
- Bis 31. Dezember 2012 dürften Kraftfahrzeuge (LKW und PKW) mit gelber und grüner Plakette in die Umweltzone einfahren.
- Seit 01. Januar 2013 dürfen Kraftfahrzeuge (LKW und PKW) nur noch mit der grünen Plakette in die Umweltzone einfahren.
- Norden: Albert-Vater-Straße (B1) und Walther-Rathenau-Straße
- Osten: Schleinufer und Steubenallee
- Süden: Erich-Weinert-Straße und Am Fuchsberg
- Westen: Europa-, West- und Südring
Frei befahrbar sind :
- Magdeburger Ring
- Maybachstraße
- Johannesbergstraße
- Zufahrt zum Allee-Center und die daneben liegenden Parkplätze im Bereich Fürstenwallstraße
Was sind Umweltzonen und warum gibt es sie?
Umweltzonen sind räumlich begrenzte Gebiete, in denen nach festgelegten Zeitpunkten nur noch Kraftfahrzeuge (LKW und PKW) fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandardwerte einhalten. Diese Kraftfahrzeuge müssen mit der entsprechenden Plakette gekennzeichnet sein. Fahrzeuge ohne zulässige Plakettenkennzeichnung dürfen grundsätzlich nicht mehr in die Umweltzone einfahren.
Die insbesondere in Ballungsräumen und Gebieten mit hoher Verkehrsdichte häufigen und regelmäßigen Überschreitungen der EU-Luftqualitätsgrenzwerte für Feinstaub PM10 und Stickstoffdioxid NO2 stellen für den Menschen ein Gesundheitsrisiko dar. Wesentlicher Verursacher ist dabei der motorisierte Straßenverkehr. Mit der Einführung von Umweltzonen sollen die verkehrsbedingten Emissionen verringert und damit dauerhaft zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung beitragen.
Am 31.Dezember 2014 läuft die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg über Ausnahmen vom Verkehrsverbot innerhalb der zweiten Stufe der Umweltzone ab.
Ab dem 01. Januar 2015 können nur noch die im Anhang 3 der 35. Bundes-Immissions-schutzverordnung (35. BImSchV) aufgelisteten Kraftfahrzeuge ohne grüne Schadstoffplakette und ohne Ausnahmegenehmigung in die Umweltzone einfahren (siehe Liste Punkt 1)). Alle anderen Kraftfahrzeuge ohne grüne Schadstoffplakette benötigen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone (siehe Punkt 2)).
Folgende Fahrzeuge sind gemäß Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV) generell vom Fahrverbot in der Umweltzone ausgenommen:
1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt
Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich
gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen
Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung
in Anspruch genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit
sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich
um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr
handelt,
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen
nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie
Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei
zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Erteilung von Einzelausnahmen zur Vermeidung nicht vorhersehbarer Härtefälle nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV auf Antrag
Gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen zulassen,
- soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der
Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist,
oder
- überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere
wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten
werden können.
HINWEIS
Der Verordnungsgeber hat mit der oben stehenden Bestimmung die Befugnis geschaffen, im Einzelfall Ausnahmen von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 BImSchG zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können.
Nachweise
Die ausführliche Antragsbegründung ist mit geeigneten Nachweisen umfänglich und nachvollziehbar zu belegen.
Darüber hinaus sind mit der Antragstellung folgende weitere Nachweise zu erbringen:
- Nachweis, dass das Kraftfahrzeug (Kfz) vor dem 01.09.2011 auf den Antragsteller
zugelassen wurde und dass der Antragsteller auch Halter des Kfz‘ ist.
(mittels Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, bei älteren Kfz mittels Fahrzeugschein
und Fahrzeugbrief)
- Nachweis, dass eine Nachrüstung des betroffenen Kfz nicht möglich ist. Kfz sind
grundsätzlich nachzurüsten, wirtschaftliche Aspekte im Zusammenhang mit der
Nachrüstung eines Kfz werden bei der Prüfung auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nicht berücksichtigt.
(mittels Bescheinigung TÜV/Dekra)
- Nachweis über die wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder Existenzgefährdung bei der
Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges.
(private Antragsteller/-innen mittels Einkommensnachweisen der letzten 3 Monate,
gewerbliche Antragsteller mittels Bescheinigung eines/-er Steuerberaters/-in)
- Nachweis, dass kein Alternativfahrzeug/Transportmittel zur Verfügung steht und die
Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine außergewöhnliche Belastung
darstellt.
Wo erhält man die Plakette?
- Kfz-Werkstätten, Kfz-Zulassungsstellen
- anerkannte Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen (z.B. TÜV, DEKRA)
- BürgerBüros
Für ausländische Kraftfahrzeuge gibt es die Plaketten nur in der Kfz.-Zulassungsstelle Tessenowstr. 15.
Online-Bestellung
- Für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge: Umwelt-Plakette/Deutschland
- Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge: Umwelt-Plakette/Ausland
Gilt die Plakette nur in den Umweltzonen Sachsen-Anhalts und ist die Gültigkeit der Plakette begrenzt?
Die Plaketten gelten bundesweit in jeder Umweltzone. Sie sind zeitlich nicht begrenzt. Eine neue Plakette wird allerdings benötigt, wenn das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert.
Erwerb der Feinstaubplakette:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Beantragung einer Ausnahmegenehmgung:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- und weitere, die in den Anträgen angebenen Unterlagen
Erwerb der Feinstaubplakette:
- Die Gebühr für die Ausgabe der Plakette bei den amtlichen Ausgabestellen beträgt 5 €.
Beantragung einer Ausnahmegenehmgung:
- Die Rücknahme und die Ablehnung eines Antrages sind kostenpflichtig. Sie betragen 25 % bzw. 50 % der jeweils maßgeblichen Gebühren gemäß nachfolgender Gebührentabelle.
Fahrzeugart / -größe |
bis 1 Woche |
bis 1 Monat |
bis 12 Monate |
bis 7 Tage |
bis 31 Tage |
bis 365 Tage |
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PKW |
20 Euro |
40 Euro |
100 Euro |
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t |
25 Euro | 50 Euro | 125 Euro |
Kraftfahrzeuge bis 7,5 t | 30 Euro | 60 Euro | 150 Euro |
Kraftfahrzeuge ab 7,5 t | 40 Euro | 80 Euro | 200 Euro |
Die Kennzeichnung einer Umweltzone erfolgt über eine Verkehrsbeschilderung. Verkehrsschilder mit der Aufschrift „Umweltzone“ machen das Gebiet kenntlich. Dazu wurden in der Straßenverkehrsordnung die nachfolgend dargestellten Verkehrszeichen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO geschaffen. Auf dem Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 werden die farbigen Plaketten angegeben, mit denen Fahrzeuge in der Umweltzone freie Fahrt haben.
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Verkehrszeichen 270.1
Beginn der Umweltzone
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Zusatzzeichen |
Verkehrszeichen 270.2 Ende der Umweltzone |
- §§ 40, 44, 45, 46, 46a, 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV)
- §§ 41, 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten