Ausländerbehörde
Wichtige Informationen !
Wichtiger Hinweis für Antragsteller und Arbeitgeber
Was ist eine Fiktionsbescheinigung?
Rechtliche Voraussetzungen:
§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG - Fortgeltungsfiktion
Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
Dies gilt auch für Auflagen zur Beschäftigung.
Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
Die Fiktionswirkung erlischt nicht mit Ablauf der Bescheinigung sondern mit der Entscheidung über den Aufenthaltstitel.
Ihre Ausländerbehörde
BITTE BEACHTEN SIE DIE FOLGENDEN HINWEISE!
Grundsätzlich arbeitet die Ausländerbehörde mit einem System der Terminvergabe, d.h. die eigenständige Buchung eines Termins ist ab dem 18.07.2023 ausschließlich für Notfälle möglich.
Ein Termin wird Ihnen unaufgefordert genannt, nachdem Sie Ihre Antragsunterlagen eingereicht haben. Aufgrund von Rückständen in der Abarbeitung kann es vorkommen, dass sich die Bearbeitung Ihrer Anträge zeitlich verzögert und Notfallsituationen eintreten.
Lediglich bei Vorliegen eines begründeten Notfalls ist ein tagaktueller Termin möglich!
Was ist ein begründeter Notfall?
Ein begründeter Notfall ist eine Situation, in der sofort ein Dokument benötigt wird, da ansonsten ein Schaden droht. Dies gilt in folgenden Fällen:
- verlorene Dokumente
- abgelaufene Dokumente
- drohender Verlust des Arbeitsplatzes
- nachgewiesene dringende Reisen in das Ausland aus persönlichen oder beruflichen Gründen innerhalb der nächsten sieben Tage (etwa Dienstreise, Krankheit, Tod)
Die Ausländerbehörde prüft und entscheidet, ob ein Notfall vorliegt.
Für solche Notfälle nutzen Sie bitte den Online-Terminreservierungs-Schalter für Notfälle! Sollten Sie keinen Termin mehr buchen können, schreiben Sie bitte eine E-Mail an das jeweils zuständige Funktionspostfach (siehe unter Online Terminreservierung für Notfall-Schalter oder E-Mail-Adressen der Ausländerbehörde).
Notfalltermine können nur für Dienstage und Donnerstage gebucht werden.
Was tun, wenn kein Notfall vorliegt?
Sollte keiner der genannten Notfälle vorliegen, bitten wir Sie sich NICHT in der Warteschlange einzureihen, sondern sich postalisch oder per E-Mail an folgende Mail-Adressen mit Ihrem Anliegen an uns zu wenden.
Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Alle Informationen, insbesondere zu Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG, finden Sie weiter unten, unter dem Register "Herzlich Willkommen in der Ottostadt Magdeburg".
Online-Terminreservierung für Notfall-Schalter
Online-Terminreservierung für Notfall-Schalter in der Ausländerbehörde
Was ist ein Notfall?
Es liegt eine Situation vor, in der sofort ein Dokument benötigt wird, da ansonsten ein Schaden für den Kunden droht. Dies gilt in folgenden Fällen:
- verlust von Ausweisdokumenten
- abgelaufene Aufenthaltsdokumente
- drohender Verlust des Arbeitsplatzes wegen bald ablaufendem Aufenthaltstitel
- der Aufenthaltstitel läuft in den nächsten 7 Tagen ab und es gibt noch keinen neuen
Termin zur Abholung des Aufenthaltstitels
- nachgewiesene dringende Reisen in das Ausland aus persönlichen oder beruflichen Gründen innerhalb der nächsten sieben Tage (etwa Dienstreise, Krankheit, Tod)
Die Ausländerbehörde prüft und entscheidet, ob ein Notfall vorliegt.
Wir behalten uns vor, gebuchte Termine, die keinen Notfall darstellen oder in die falsche Gruppe gebucht wurden, zu löschen. In diesen Fällen wird eine Stornierungs-Benachrichtigung per E-Mail versendet.
Bei der Terminbuchung sind der Familienname und der Vorname so anzugeben, wie auf den ausländerrechtlichen Dokumenten ersichtlich.
In welche Gruppe muss ich mich einbuchen?
Es werden 2 Schalterplätze besetzt, die inhaltlich in 2 Gruppen unterteilt werden.
- Erwerbstätigkeit und Studium / Ausbildung
- Alle, die nicht in Gruppe 1 angesiedelt sind, also kein Student, keine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Welche Unterlagen muss ich mitbringen?
Mit Klick auf eine gewählte Dienstleistung in der Online-Terminvergabe sind in einem gesonderten Fenster nähere Informationen zu den mitzubringenden Unterlagen der jeweiligen Dienstleistung hinterlegt. Diese Unterlagen sind zu dem gebuchten Termin mitzubringen.
- Aufenthaltstitel bereits abgelaufen: abgelaufenes Dokument, Pass oder Passersatz, biometrisches Foto (nicht älter als 3 Monate), finanzielle Mittel (Bargeld oder EC-Karte) für die Gebühren
- Aufenthaltstitel läuft in den nächsten 7 Tagen ab und Sie haben noch keinen Termin erhalten: ablaufendes Dokument, Pass oder Passersatz, biometrisches Foto (nicht älter als 3 Monate), finanzielle Mittel (Bargeld oder EC-Karte) für die Gebühren
- Dokumentenverlust: Pass oder Passersatz, biometrisches Foto (nicht älter als 3 Monate), finanzielle Mittel (Bargeld oder EC-Karte) für die Gebühren
- drohender Verlust des Arbeitsplatzes wegen bald ablaufendem Aufenthaltstitel: Aufenthaltstitel, Pass oder Passersatz, biometrisches Foto (nicht älter als 3 Monate), Arbeitsvertrag, finanzielle Mittel (Bargeld oder EC-Karte) für die Gebühren
- dringende Reise in den nächsten 7 Tagen (z.B. Dienstreise, Krankheit, Tod/Beerdigung): Aufenthaltstitel, Pass oder Passersatz, Nachweis über den jeweiligen Notfall (z.B. Sterbebescheinigung, Krankheitsnachweis, Dienstreisebescheinigung, Reiseunterlagen, etc. ), biometrisches Foto (nicht älter als 3 Monate), finanzielle Mittel (Bargeld oder EC-Karte) für die Gebühren
Ich habe einen Termin erhalten. Was muss ich noch tun?
Sie erhalten per E-mail einen Link, der 4 Stunden gültig ist. Diesen Link müssen Sie bestätigen, sonst wird der Termin nicht gebucht.
Wir haben leider nur wenig Kapazitäten - kurze Zeitfenster -helfen Sie uns diese zu nutzen!
Die Termine sind in sehr kurzen Abständen (10 Minuten) getaktet. Deshalb werden Sie gebeten rechtzeitig, ca. 5-10 Minuten, vor dem Termin in der Ausländerbehörde zu erscheinen.
Was kann ich tun, wenn ich online keinen Termin erhalten habe oder eine Stornierung erfolgt ist?
Wenn keine zeitnahe Buchung für Ihren Notfall möglich sein sollte, dann schreiben Sie Ihr Anliegen mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens (so wie Sie auf Ihren Dokumenten geschrieben werden) und Ihrem Geburtsdatum an folgende E-Mail-Adressen:
Student, Auszubildender oder Sprachkursteilnehmer:
studium-ausbildung@ewo.magdeburg.de
Beschäftigte, Freiberufler oder Selbstständige:
erwerbstaetigkeit@ewo.magdeburg.de
Angehörige eines Deutschen, Verlängerung eines touristischen Visums oder Daueraufenthaltsberechtigte in einem anderen EU-Staat:
aufenthaltsrecht@ewo.magdeburg.de
Für humanitären Aufenthaltstitel:
Duldung:
Was muss ich tun, wenn ich den Termin nicht einhalten kann?
Leider kommt es immer wieder vor, dass gebuchte Termine nicht wahrgenommen werden. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe. Der Abarbeitungsablauf in der Ausländerbehörde wird dadurch gestört.
Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können oder nicht mehr benötigen, bitten wir dringlichst darum, diesen Termin abzusagen. Andere Kunden können diesen Termin dann für ihre Anliegen buchen.
Ihre Ausländerbehörde
Wo kann ich online einen Termin buchen?
Unter dem Punkt Terminreservierung auf der Homepage der Stadt Magdeburg können sie auch die Terminreservierung der Ausländerbehörde finden.
Überarbeitung des Internetauftritts der Ausländerbehörde
E-Mail-Adressen der Ausländerbehörde
Nutzen Sie bitte die folgenden E-Mail-Adressen:
Stand 17.03.2023
- Student, Auszubildender oder Sprachkursteilnehmer: studium-ausbildung@ewo.magdeburg.de
- Beschäftigte, Freiberufler oder Selbstständige: erwerbstaetigkeit@ewo.magdeburg.de
- Angehörige eines Deutschen, Verlängerung eines touristischen Visums oder Daueraufenthaltsberechtigte in einem anderen EU-Staat: aufenthaltsrecht@ewo.magdeburg.de
- Für humanitären Aufenthaltstitel: humanitaer@ewo.magdeburg.de
- EU-Bürger oder Angehöriger eines EU-Bürgers: freizuegigkeit@ewo.magdeburg.de
- Für Verpflichtungserklärung: verpflichtungserklaerung@ewo.magdeburg.de
- Duldung: aufende@ewo.magdeburg.de
- Einbürgerung: staatsnamen@ewo.magdeburg.de
- Nur für Behörden: abh-zentrale@ewo.magdeburg.de
Downloads der Allgemeinen Hinweise
Downloads der Ausländerbehörde
Herzlich Willkommen in der Ottostadt Magdeburg
Die gesetzlichen Grundlagen für den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet sind sehr vielschichtig und erfordern eine differenzierte Prüfung der unterschiedlichen Aufenthaltsgründe. Wir wollen Ihnen bei der Erledigung der Formalitäten helfen und haben für Sie einige Informationen zusammengestellt.
Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Während des Umzugs der Ausländerbehörde Magdeburg ist die Registrierung von ukrainischen Geflüchteten im Zeitraum vom 18.12.2023 - 12.01.2024 nicht möglich.
Aktuelle Informationen erhalten Sie über die Portale: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO
Ab 15.01.2024 sind Vorsprachen während der Öffnungszeiten wieder möglich.
Neue Adresse:
Neustädter Höfe / Haus 1
Lübecker Straße 53-63
39124 Magdeburg
Hinweise und Bitte der Ausländerbehörde für geflüchtete Menschen aus der Ukraine
(§ 24 AufenthG)
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat für Deutschland die „Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)“ erlassen. Die Verordnung ist am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Durch diese Verordnung wird Folgendes geregelt:
Die für aus der Ukraine geflüchteten Menschen erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort.
Was bedeutet das für die Betroffenen?:
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.
- Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
- Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis noch bis mindestens 1. Februar 2024 gültig ist, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht neu ausgestellt werden. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet.
- Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 4. März 2025 gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum auf dem jeweiligen Dokument abgelaufen ist.
Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. - Die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels ist somit nicht möglich.
- Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind informiert
Wer ist nicht von der Verordnung umfasst?
- Nicht umfasst sind demnach Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 eingereist oder am 1. Februar 2024 nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind.
- Diese müssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
- Die Verordnung gilt auch nicht für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch nicht entschieden ist. Die Ausländerbehörde Magdeburg versendet Vorsprachetermine.
Was bedeutet das für die Arbeitgeber:
Menschen, die zu den von der UkraineAufenthFGV betroffenen Personen gehören, haben die Möglichkeit ohne ausländerrechtliche Einschränkung zu arbeiten.
Bitte der Ausländerbehörde:
Die UkraineAufenthFGV wurde erlassen, um die bereits stark überlasteten Ausländerbehörden zu entlasten.
Sollten Sie im Besitz einer am 01.02.2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sein, nehmen Sie von Anträgen und Anfragen an die Ausländerbehörde Abstand, damit die Abarbeitung der zu entscheidenden Anträge nicht verzögert wird. Denken wir gemeinsam an alle Menschen. Unterstützen Sie uns dabei.
Ihre Ausländerbehörde
Verwaltungsgliederung der Ausländerbehörde
Einbürgerungs-, Namens- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Einbürgerungs- Namens- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
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Einbürgerung
Sachsen-Anhalt begrüßt, unterstützt und ermutigt diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die auf Dauer hier leben und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten.
Mehr erfahren© Landeshauptstadt Magdeburg, Laura Thümler -
Namensänderung
Wenn Sie ganz offiziell Ihren Familien- und/oder Vornamen ändern oder feststellen lassen wollen, können Sie dies bei uns beantragen.
Mehr erfahren -
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen kurzen Überblick geben. Das Rechtsgebiet ist jedoch derart kompliziert und umfangreich, dass wir Ihnen ...
Mehr erfahren© Bundesministerium des Innern und für Heimat
Weiterführende Links
Weiterführende Links
... hinter den folgenden Links finden, besonders Studenten, weitere Angebote von Studien- und Forschungseinrichtungen
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Universität Magdeburg und Medizinische Fakultät Universitätsklinikum Magdeburg
- Hochschule Magdeburg-Stendal
- Frauenhofer Institut Magdeburg
- Max-Planck-Institut Magdeburg
- Experimentelle Fabrik Magdeburg
- Wissenschaftshafen Magdeburg mit Denkfabrik
- Leibniz-Institut für Neurobiologie
... weitere Hinweise zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland finden Sie:
Unsere Dienstleistungen...
- Dokumentenausgabebox
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
- eAT - elektronischer Aufenthaltstitel
- Familiennachzug
- Flüchtlinge in Magdeburg
- Informationen für Staatsangehörige der EU und der Schweiz
- Niederlassungserlaubnis
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen