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Einbürgerung

Sachsen-Anhalt begrüßt, unterstützt und ermutigt diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die auf Dauer hier leben und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten. Um einen deutschen Pass zu erhalten, kann man sich einbürgern lassen. Damit erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit und kann gleichberechtigt am gesellschaftlichen und politischen Leben teilnehmen.

Die Einbürgerung bringt für Sie viele Vorteile. Sie können Ihren Beruf frei wählen, Sie erhalten das Wahlrecht, können selbst gewählt werden, erhalten Ausweisungs- und Auslieferungsschutz und bekommen im Ausland jederzeit konsularischen Schutz durch die deutschen Auslandsvertretungen. Außerdem können Sie als Deutscher ohne Visum in viele andere Länder reisen.

Beschreibung

Um einen deutschen Pass zu erhalten, kann man sich einbürgern lassen. Damit erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit und kann gleichberechtigt am gesellschaftlichen und politischen Leben teilnehmen.

Die Einbürgerung bringt für Sie viele Vorteile. Sie können Ihren Beruf frei wählen, Sie erhalten das Wahlrecht, können selbst gewählt werden, erhalten Ausweisungs- und Auslieferungsschutz und bekommen im Ausland jederzeit konsularischen Schutz durch die deutschen Auslandsvertretungen. Außerdem können Sie als Deutscher ohne Visum in viele andere Länder reisen.

Wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Sie den Antrag selbst stellen.

Sie können anhand des Quick-Checks schnell herausfinden ob für Sie eine Einbürgerung in Betracht kommt.  Anschließend haben Sie die Möglichkeit den Antrag direkt Online zu stellen.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben beraten wir Sie gern über die Einbürgerungsvoraussetzungen und beantworten Ihre Fragen. Sie können uns unter der Telefonnummer 0391/540-4348 erreichen. Die Telefonsprechzeiten sind: Montag bis Mittwoch und Freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstags und Donnerstags von 14:00 bis 16:30 Uhr. 



Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches), dieses muss im Laufe des Verfahrens von Ihnen im Original vorgelegt werden.

Welche Unterlagen darüber hinaus für die Antragstellung erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Bitte lesen Sie sich das folgende Merkblatt durch.

Außerdem ist es notwendig, dass sie die Loyalitätserklärung verstehen und unterschreiben.

Unterlagen in fremder Sprache müssen mit deutscher Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers/Übersetzers eingereicht werden.

Sie benötigen mindestens eine Urkunde, die den Anforderungen zum internationalen Rechtsverkehr entspricht (Legalisation oder Apostille / Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes)

Gebühren

Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt 255 Euro. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird eine Gebühr von je 51 Euro erhoben.

Weitere Informationen

Am 27. Juni 2024 ist das neue Staatsangehörigkeitsgesetzt mit weitreichenden Konsequenzen in Kraft getreten.

Wir möchten Sie hier kurz über die wichtigsten Änderungen informieren:

  • Es wird nur noch ein gewöhnlicher Aufenthalt von 5 Jahren benötigt
  • Sie dürfen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, diese geht eventuell durch das Recht ihres Heimatstaates verloren. Fragen Sie hierzu in der Botschaft dieses Staates nach
  • Es gibt weitreichende Änderungen bei der Sicherung des Lebensunterhaltes:
    • Zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist es notwendig, dass Sie weder in den letzten Jahren und bei Antragstellung kein Bürgergeld beziehen und dies für die Zukunft auch ausgeschlossen ist
    • Ausnahmen hiervon gibt es nur wenn Sie in den letzten 20 Monaten in Vollzeit gearbeitet haben

oder

    • Mit einem Partner verheiratet sind auf den das genannte zutrifft und minderjährige Kinder im Haushalt leben
    • Weitere Ausnahmen gibt es für die Gastarbeitergeneration und DDR-Vertragsarbeiter
    • Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz nicht mehr vor
    • Beispielsweise können folgende Personen nicht mehr eingebürgert werden:
      • Ältere Menschen die SGB XII beziehen
      • Geistig- und körperlich beeinträchtigte Menschen keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen
      • Schüler, die bei Ihren Eltern wohnen, wenn die Eltern SGB II beziehen
      • Erwerbstätige die in Teilzeit arbeiten und ergänzende Sozialleistungen erhalten

Diese Informationen sind eine kurze Zusammenfassung und ersetzen kein individuelles Beratungsgespräch. Sind Sie sich unsicher, rufen Sie uns bitte an!

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruchs- und Fachaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Einbürgerungsurkunde wird Ihnen in einer Einbürgerungsfeier persönlich übergeben. Im Verlauf der Einbürgerungsfeier werden Sie mündlich feierlich erklären, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte. Dieses feierliche Bekenntnis soll das im Einbürgerungsantrag schriftlich geleistete Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekräftigen. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird die Einbürgerung wirksam. Sie sind dann deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger.

Mit Ihrer Einbürgerungsurkunde gehen Sie zu Ihrer Meldebehörde und beantragen dort Ihren deutschenPersonalausweis. Diesen müssen Sie als Deutsche oder Deutscher besitzen, aber nicht ständig mit sich führen. Einen Reisepass brauchen Sie, wenn Sie eine Auslandsreise vorhaben, für die der Personalausweis nicht ausreicht. Hier berät Sie Ihre Meldebehörde.