Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Veterinärwesen
Aufgaben Veterinärwesen:
- tierschutzrechtliche und tierseuchenrechtliche Überwachung von Tierhaltungen
- Ausstellung von Amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen
- Überwachung von Betrieben, bei denen tierische Nebenprodukte (vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind) entstehen, die tierische Nebenprodukte transportieren, lagern, verarbeiten und/oder verwenden
- Durchführung von Futtermittelkontrollen
Tierschutz
Aktuelles
Tierschutz
Tierschutz
Tierhaltung
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Rechtsgrundlage:
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert
Tierquälerei
Wenn Ihnen ein Fall von Tierquälerei bekannt wird, wenden Sie sich bitte umgehend an das Gesundheits- und Veterinäramt oder die Polizei.
Erlaubnispflicht nach Tierschutzgesetz
Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, oder mit Wirbeltieren handeln, oder einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, oder Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will, wer Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese wird nur an Bürger vergeben, die sachkundig und zuverlässig sind sowie die artgerechte Haltung der Tiere gewährleisten.
Der Antrag auf Erlaubniserteilung ist beim Gesundheits- und Veterinäramt zu stellen. Dem Antrag sind beizulegen:
- Zeugnis über die Ausbildung/Sachkunde
- Führungszeugnis
- Grundrisszeichnung der Tierhaltung/Betriebsstätte
- Tierbestandsbuch
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
Hunde |
3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr |
Katzen |
5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr |
Reptilien |
mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr |
Vögel bis einschließlich Nymphensittichgröße |
mehr als 25 züchtende Paare |
Vogelarten größer als Nymphensittiche |
mehr als 10 züchtende Paare (Ausnahme Kakadu u. Ara: 5 züchtende Paare) |
Rechtsgrundlage: § 11 Tierschutzgesetz
Kauf von Haustieren
Gerade bei Kindern und Jugendlichen kann es vorkommen, dass sie aus einer Laune heraus ein Tier kaufen, sich aber nach ein paar Tagen nicht mehr darum kümmern wollen. Deswegen schreibt das Gesetz vor, dass warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur dann verkauft werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten einverstanden sind.
Tierseuchenbekämpfung
Tierseuchenbekämpfung
Wer Einhufer (Pferde, Pony, Esel, Zebra), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild oder Kameliden halten will, muss die Tierhaltung spätestens bei Beginn der Haltung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Nutzungsart und des Standortes der Tiere beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.
Das gleiche gilt für die Haltung von Bienen und die gewerbliche Haltung von Fischen.
Rechtsgrundlage:
§§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) bzw.
§ 1a Bienenseuchenverordnung bzw.
§ 3 Fischseuchen-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung
Tierseuchen, Kontrolle von Tierhaltungen
Um Tierbestände vor Tierseuchen zu schützen und die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu sichern, nimmt das Sachgebiet Veterinärwesen folgende Aufgaben wahr:
- Amtliche Kontrollen der Tierbestände, Anordnung tierseuchenrechtlich vorgeschriebener Untersuchungsmaßnahmen, Überwachung des Verkehrs mit Tieren und tierischen Erzeugnissen einschließlich Reiseverkehr, Attestierung, Erlaubniserteilung
- Einleitung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bei amtlicher Feststellung von Tierseuchen, z.B. die Ausweisung von Sperrgebieten
- Betriebskontrollen zur Bestandsdokumentation (Bestandsregister für Rinder, Schweine, Schafe, Hühner) und Tierkennzeichnung (Ohrmarken für Rinder, Schweine,Schafe, Ziegen)
- Überwachung von Tierausstellungen
- Überwachung von Betrieben, bei denen tierische Nebenprodukte (vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind) entstehen, die tierische Nebenprodukte transportieren, lagern, verarbeiten und/oder verwenden
- Amtliche Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz
Der Verdacht auf Tierseuchen ist unverzüglich dem Gesundheits- und Veterinäramt mitzuteilen.
Überwachung von Tierveranstaltungen
Alle Tierausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren, die in Magdeburg stattfinden, müssen dem Veterinäramt der Stadt Magdeburg mindestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden.
Das Veterinäramt kann die Durchführung der Veranstaltung mit Auflagen verbinden und überwacht deren Einhaltung.
Gewerbliche Ausstellungen, wie z. B. Börsen, benötigen zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz.
Equidenpass
Alle Einhufer (Ponys, Pferde, Esel und Zebras) dürfen nur gehalten werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet und - soweit nach dem 1. Juli 2009 geboren - mit einem Transponder gekennzeichnet sind.
Der Equidenpass ist das Dokument zur Identifizierung des Tieres.
Er dient als Nachweis über den gesundheitlichen Status des Tieres. In ihm sind Informationen zu Impfungen, Medikationen, Gesundheitskontrollen und Laboruntersuchungen hinterlegt.
Für Zucht- und Sportpferde erfolgt die Ausstellung der Pässe durch die jeweilige Zuchtorganisation oder den Pferdesportverband.
Für nicht registrierte Equiden, deren Halter in Sachsen-Anhalt ansässig sind, ist seit dem 01. März 2015 der Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e. V. in Neustadt (Dosse) für die Austellung der Pässe zuständig.
Gesundheitspass für Heimtiere
Für Reisen ins Ausland mit Hund, Katze oder Frettchen gilt seit dem 1. Oktober 2004 ein einheitlich gestalteter EU-Heimtierpass. Der Pass enthält die Adresse des Besitzers, eine Beschreibung des Tieres sowie dessen Kennzeichnung (Microchip-Nummer). Außerdem werden alle klinische Untersuchungen, Behandlungen gegen Zecken und Echinococcen sowie Tollwutimpfung und andere Impfungen im Heimtierpass dokumentiert.
Der Heimtierpass ist ausschließlich bei Tierärzten erhältlich. Dort können auch die für die Reise gegebenenfalls erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Kosten werden nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte berechnet.
Hunde, Katzen und Frettchen, die auf Reisen in EU-Mitgliedstaaten mitgenommen werden, müssen:
- mit einem Microchip markiert sein,
- eine gültige Impfung gegen Tollwut haben, die der Tierarzt im EU-Heimtierpass bestätigt hat.
Bei Reisen in Nicht-EU-Staaten sind weitergehende Anforderungen zu erfüllen ( z. B. Nachweis des Tollwutimpfschutzes in einer Blutprobe, Nachweis einer Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken). Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Tierarzt oder im Veterinäramt!
Tote Haustiere (Hunde, Katzen, Kleintiere)
Tote Haustiere können kostenpflichtig in tierärztlichen Praxen oder Tierbestattungsunternehmen abgegeben oder auf einem zugelassenen Tierfriedhof begraben werden. Zulässig ist auch das Vergraben von Einzeltieren auf privatem Gelände, allerdings nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze (gemäß Allgemeinverfügung zur Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben vom 05. Juli 2005, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 22 vom 27. Juli 2005).
Falls der Verdacht auf eine Tierseuche besteht, ist der Tierkörper vorläufig zu sichern und ein Tierarzt oder das Gesundheits- und Veterinäramt zu benachrichtigen.
Tote herrenlose Tiere
Tote Tiere auf Straßen sollten möglichst von der direkten Fahrbahn entfernt werden. Meldungen sind an die Leitstelle der Feuerwehr (Telefon: 03 91/5 40 10) zu richten.
Die Feuerwehr holt die Tiere dann ab.
Merkblätter
Aktuelles
Tiergesundheit- Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT)
Erfassen von Abgangsmeldungen für Schweine, Schafe und Ziegen ab 01.08.2023
bisher waren gemäß Viehverkehrsverordnung neben der Stichtagsmeldung bis zum 15. Januar eines jeden Jahres nur die Übernahme von Schweinen, Schafen und Ziegen in den Bestand in der HI-Tier Datenbank (HIT) innerhalb von sieben Tagen nach Übernahme zu melden.
Mit Einführung des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes VO (EU) 2016/429 sind nun auch Abgangsmeldungen für Schweine, Schafe und Ziegen verpflichtend geworden. Ziel ist es, die Effektivität der Tierseuchenbekämpfung zu erhöhen. Im Falle eines Seuchenausbruches muss rasch und umsichtig gehandelt werden. Die Datenbankinformationen erleichtern eine schnelle Abklärung von Infektionswegen und Infektionsursachen.
Seit 01. August 2023 sind neben den Stichtags- und Zugangsmeldungen auch Abgangsmeldungen für Schweine, Schafe und Ziegen in der HI-Tier Datenbank (HIT) möglich und somit innerhalb von 7 Tagen verpflichtend umzusetzen.
Die Meldungen können online (www.hi-tier.de) erfolgen. Dafür ist eine PIN (Persönliche Identifikations-Nummer) zur Authentifizierung des Melders erforderlich. Die PIN-Vergabe erfolgt durch den
Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt
Angerstraße 6, 06118 Halle
Telefon: (0345) 52 149 465
E-Mail: rs-hit@lkv-st.de
Alternativ können auch Meldekarten verwendet werden, welche ebenfalls über den Landeskontrollverband zu beziehen sind.
Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren in oder aus dem Bestand gemeint, d. h. Tod und Verendung sind nicht als Abgang zu melden.
Tollwutimpfung nun für alle Welpen im Reiseverkehr
Zum Zeitpunkt der Impfung müssen die Welpen mindestens 12 Wochen alt sein, der Impfschutz wird 21 Tage nach dem Impftermin wirksam.
Erst danach dürfen die Tiere frühestens nach Deutschland transportiert werden.
Gleiches gilt für Katzen und Frettchen.
(Quelle: Deutsches Tierärzteblatt 2/2015)