BAföG für einen Schulbesuch beantragen
Amt für Ausbildungsförderung
Das Amt für Ausbildungsförderung Magdeburg ist Ansprechpartner bei allen Angelegenheiten rund um die Beantragung und Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für schulische Ausbildungen.
Interessenten von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, ehemals Meister-BAföG) können sich ebenfalls an das Amt für Ausbildungsförderung wenden.
Wie und wo kann ich einen Antrag auf BAföG stellen?
Die erforderlichen Formulare erhalten Sie während der Öffnungszeiten im Amt für Ausbildungsförderung oder auf der Internetseite www.bafög.de zum Ausdrucken. Alternativ können Sie den Antrag auch online stellen. Der Antragsassistent “BAföG digital“ führt Sie schrittweise durch die Antragstellung; auch ein Upload von einzureichenden Dokumenten ist möglich. Der fertige Antrag kann dann digital an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung verschickt werden.
Für Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist.
Für alle anderen Schüler sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Eltern der Antragsteller zuständig.
Für Studierende ist das jeweilige Studentenwerk ihrer Universität beziehungsweise Hochschule zuständig.
Welche Ausbildungen sind förderfähig?
- Berufsfachschulklassen
- Fachschulklassen
- Fachoberschulklassen
- Berufsaufbauschulen, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg
- Schüler an weiterführenden allgemein bildenden Schulen ab Klasse 10 (bei notwendiger auswärtiger Unterbringung)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formblatt 01 mit entsprechenden Nachweisen
- Nachweis bei eigener Krankenversicherung (Vordruck)
- Mietvertrag und Meldebescheinigung – wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen
- Formblatt 02 (wird von der Schule nach Ausbildungsbeginn ausgestellt)
- Formblätter 03 von den Eltern, ggf. auch vom Ehepartner, mit entsprechenden Einkommensnachweisen
- Formblatt 04 bei eigenen Kindern unter 14 Jahren, die mit im Haushalt leben
Bitte verwenden Sie bei Folgeanträgen für das Schüler-BAföG nicht das Formblatt 09, sondern das Formblatt 01. Das Formblatt 09 gilt nur für Studierende an Universitäten und Hochschulen.
Darüber hinaus beachten Sie bitte die Hinweise zu den jeweiligen Formblättern. Je nach Fall können weitere Unterlagen wie z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde vom Kind, Sterbeurkunde von den Eltern oder andere Nachweise erforderlich sein.
Wann sollte der Antrag gestellt werden?
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Ausbildungsförderung so früh wie möglich, spätestens jedoch im Monat des Ausbildungsbeginns gestellt wird.
Folgeanträge für das nächste Schuljahr derselben Ausbildung sollten bis spätestens Ende Mai des laufenden Schuljahres vollständig (bis auf Formblatt 02 von der Schule) vorliegen.
Bitte verwenden Sie bei Folgeanträgen für das Schüler-BAföG nicht das Formblatt 09, sondern das Formblatt 01. Das Formblatt 09 gilt nur für Studierende an Universitäten und Hochschulen.
Aufstiegs-BAföG (ehemals Meister-BAföG)
Ziel der individuellen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), dem sogenannten Aufstiegs-BAföG ist, die Teilnehmer der Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Ausbildung und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen.
Wer wird gefördert?
Mit dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht.
Voraussetzungen für das Aufstiegs-BAföG
Die Fortbildungsmaßnahme muss gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen oder in Gesundheits- und Pflegeberufen den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprechen oder an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen durchgeführt werden.
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und darf bestimmte Gesamtzeiträume nicht überschreiten. Je nach Maßnahme sind bestimmte Mindestzahlen an wöchentlichen Unterrichtsstunden vorgegeben.
Antragstellung
Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag. Sie erhalten diesen direkt im zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder im Internet unter www.aufstiegs-bafoeg.de.
Alternativ können Sie hier online den Antrag stellen. Der von Ihnen online gestellte Antrag ist ausgedruckt und eigenhändig von Ihnen unterschrieben beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.
Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung am ständigen Wohnsitz der Antragsteller.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de oder unter der kostenfreien Infohotline 0800 / 622 36 34, Montag bis Freitag 8 - 20 Uhr.
Aktuelle Hinweise
Bitte denken Sie daran, die Folgeanträge zur Weiterförderung der gleichen Ausbildung bis spätestens 31.05.2024 im Amt für Ausbildungsförderung einzureichen, um eine ununterbrochene Weiterzahlung zu gewährleisten. Die Anträge müssen vollständig sein (einschließlich der Unterlagen beider Elternteile). Lediglich die Bescheinigung der Ausbildungsstätte (Formblatt 02 bzw. Formblatt B) soll erst ab dem ersten Schultag des neuen Schuljahres ausgefüllt werden und ist dann nachzureichen.
Ansprechpartner
Telefonnummern der zuständigen Sachbearbeiter:
Aufstiegs-BAföG (AFBG)
A - Z 0391 / 540 - 3063 Frau Soika
Schüler-BAföG (BAföG)
A - F 0391 / 540 - 3061 Frau Stadtler
G - J 0391 / 540 - 3063 Frau Soika
K - R 0391 / 540 - 3064 Frau Hesse
S - Z 0391 / 540 - 3062 Frau Nitschke
E-Mail: bafoeg@sva.magdeburg.de
Öffnungszeiten
Montag geschlossen
Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 17.30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 13.30 - 16.00 Uhr
Freitag geschlossen
Vorsprachen nur mit vorheriger Termin-Reservierung
Bitte bachten:
In der Zeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025 bleibt das Amt geschlossen. In dieser Zeit ist auch keine telefonische Erreichbarkeit gegeben. Eingehende E-Mails werden im neuen Jahr beantwortet.