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Kontakt zur Landeshauptstadt Magdeburg


Allgemeine E-Mail Anfragen


Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Verwaltung der Landeshauptstadt ist für den einfachen formlosen Schriftverkehr möglich. Formlose Schreiben bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift.

Hinweis: Eine einfache E-Mail ist in den Fällen nicht ausreichend, wenn die Behörde die Schriftform ausdrücklich verlangt, weil diese gesetzlich vorgesehen ist.


Verschlüsselte E-Mail für den Versand personenbezogener Daten

für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nutzen Sie bitte den verschlüsselten E-Mailverand an folgende Adresse: poststelle@stadt.magdeburg.de.

Öffentlicher Schlüssel: Download

Hinweis: Eine verschlüsselt versendete E-Mail ist in den Fällen nicht ausreichend, wenn die Behörde die Schriftform ausdrücklich verlangt, weil diese gesetzlich vorgesehen ist.

Nähere Informationen zu dem Verfahren finden Sie beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.  


Schriftformersetzende elektronische Kommunikation

In zahlreichen Gesetzen wird verlangt, dass bestimmte Erklärungen gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben sind. Dies trifft insbesondere auf Rechtsbehelfe wie den Widerspruch gegen einen behördlichen Verwaltungsakt oder den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu. Schriftlich ist eine Erklärung abgegeben, wenn sie in schriftlicher Form eingereicht und von dem Erklärenden oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben ist.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann jedoch durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn dies ausdrücklich in den jeweiligen Gesetzen bestimmt ist und die Behörde einen elektronischen Zugang eröffnet hat.

Hinweis:  Wie die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, ist in den jeweiligen Gesetzen ausdrücklich geregelt. Eine einfache E-Mail - auch wenn dieser ein eingescanntes PDF-Dokument beigefügt ist, auf dem die Unterschrift zu erkennen ist - genügt hierfür nicht.

Gesetzliche Grundlagen für die elektronische Kommunikation sind beispielsweise:

  • § 3a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
  • § 36a Absatz 2 und 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  • § 32a Absatz 3 und 4 der Strafprozessordung in Verbindung mit § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Die Landeshauptstadt Magdeburg hat für die schriftformersetzende Übermittlung elektronischer Dokumente und Erklärungen die nachfolgend genannten Zugangsmöglichkeiten eröffnet: 


1. Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur 

Der schriftformersetzenden elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur ist auch dann gewahrt, wenn das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument einer einfachen E-Mail  angehangen wird (zum Beispiel als qualifiziert elektronisch signierte PDF-Datei).

Für die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ist die folgende E-Mail-Adresse der Landeshauptstadt Magdeburg zu nutzen:  poststelle@stadt.magdeburg.de.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erhalten Sie im Internet auf den Seiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesnetzagentur.

 

2. Übermittlung einer elektronisch signierten Erklärung an das besondere elektronische Behördenpostfach der Landeshauptstadt Magdeburg

Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde

a)     aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach,

b)     aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde oder 

c)     aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde (besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach [eBO]).

Für die Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung aus einem der aufgeführten besonderen elektronischen Postfächer ist das folgende besondere Behördenpostfach der Landeshauptstadt Magdeburg zu nutzen: 

Name:             Landeshauptstadt Magdeburg

SAFE-ID:        DE.Justiz.4096d506-230a-4613-ad6d-d64b606a455a.714c

Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach.


Hinweise zu den Zugangsbedingungen für E-Mails 

Folgende Dateiformate können bis zu einer Größe von 10 MB bearbeitet werden:
  • Adobe Acrobat bis Version 8.0 (*.pdf),
  • Textdateien beziehungsweise Dateien aus Textverarbeitungsprogrammen im Rich Text oder TXT-Format (*.rtf, *.txt),
  • Office Produkte – Word, Excel und Powerpoint – bis Version 2003 (*.doc, *.xls, *.ppt),
  • für Bilder die Formate (*.jpg, *.gif, *.tif).

Zulässige Datenanlagen können in Archive verpackt bzw. komprimiert werden.

E-Mails mit folgenden Dateianhängen werden ungelesen abgewiesen:
  • Dateien, die mit einem Kennwort verschlüsselt sind,
  • selbstentpackende, komprimierte Dateien,
  • Dateien mit automatisierten Abläufen oder Programmierungen (z. B. Makros),
  • Dateien, die über 10 MB groß sind,

Wenn Sie abweichende Dateiformate verwenden wollen, z. B. beim Austausch von Geo-Informationen, ist dies mit dem jeweiligen Empfänger abzustimmen. Verwenden Sie Dateiformate, die von den vorgenannten abweichen, so kann ihre Mail nicht bearbeitet werden.

Virenschutz und Umgang mit Spam-Mails:

Wenn Sie der Stadtverwaltung Magdeburg eine E-Mail mit nicht zugelassenen Dateiformaten übersenden, werden diese Anhänge ungelesen gelöscht. Ebenso wird eine E-Mail mit einem Virus ungelesen gelöscht. E-Mails mit kommerziellen Absichten (SPAM-Mails) werden gefiltert. In allen genannten Fällen erhalten Sie keine weiteren Informationen.  

Dabei können gegebenenfalls auch Ihre E-Mails abgewiesen werden, die durch bestimmte Merkmale fälschlicherweise als Spam identifiziert werden. Gegebenenfalls informieren Sie sich bitte über andere Kommunikationswege (z. B. Telefon) beim Empfänger über den Erfolg der Übermittlung.

Antwort per E-Mail:

Die Stadtverwaltung Magdeburg geht von Ihrer Bereitschaft zum Empfang von rechtsverbindlichen Erklärungen aus, wenn Sie dies ihr gegenüber zuvor auf geeignete Weise kundgetan haben. Dies kann durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der Stadtverwaltung, durch elektronische Antragstellung oder sonst durch fortgesetzte elektronische Kommunikation erfolgen. Wenn Sie uns also elektronisch kontaktieren, gehen wir davon aus, dass wir Ihnen auch auf diesem Wege antworten dürfen, soweit bestimmte Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.


Digitale Briefkästen

Sie wollen zu einer Dienstleistung fehlende Dokumente oder Nachweise ergänzen? Hierfür können Sie unsere anliegenbezogenen digitalen Briefkästen nutzen. In diesem können Sie Dokumente und Nachweise bis zu einer Größe von je 10 MB hochladen.


Über den folgenden Link können Sie die Nachreichung von Wohnungsgeberbestätigungen gem. § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) vornehmen:

https://www.magdeburg.de/WGB

Über den folgenden Link können Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen ihrer besonderen Meldepflicht nachkommen:

https://www.magdeburg.de/HMP

Über den folgenden Link können Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie als Einrichtungen,  die der Heimerziehung und -unterbringung dienen, Ihrer regelmäßigen Meldepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 3 Bundesmeldegesetz nachkommen:

https://www.magdeburg.de/GUH