In einer Großstadt des Formats von Magdeburg ist es deutschlandweit üblich, die Belange des privaten ruhenden Verkehrs in Zusammenhang von Bauvorhaben mit einer Stellplatzsatzung bzw. Fahrradabstellplatzsatzung zu steuern.
Anlass
Die frühere Garagen- und Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bedurfte einer inhaltlichen Fortschreibung. Neuer politischer Wille ist die Fokussierung auf Regelungen zur Nachweispflicht von Fahrradabstellplätzen.
Rechtsgrundlagen
Auf der Grundlage der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und der §§ 48 und 85 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S.440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 254) wird eine neue Stellplatzsatzung für die Landeshauptstadt Magdeburg erarbeitet.
Verfahren
Der erste Entwurf einer neuen Stellplatzsatzung wurde mit den relevanten Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Deren Stellungnahmen wurden geprüft. Es erfolgte eine Zwischenabwägung zu den vorgebrachten Anregungen. Der Stadtrat hat die Abwägung und den Entwurf der Stellplatzsatzung geändert und die öffentliche Auslegung eines Entwurfes einer reinen Fahrradabstellplatzsatzung beschlossen.
Während der Auslegung in der Zeit vom 10.01.2022 bis zum 09.02.2022 können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf der Fahrradabstellplatzsatzung schriftlich oder während der Dienststunden im Stadtplanungsamt zur Niederschrift, oder
- durch E-Mail mit qualifizierter Signatur nach dem Signaturgesetz an:
poststelle@stadt.magdeburg.de, oder
- durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an:
info@magdeburg.de-mail.de
vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Stellplatzsatzung unberücksichtigt bleiben.