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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Beschreibung

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums setzt voraus, dass Sie für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zugelassen worden sind. Das Studium muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen und kann in Voll- oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in Teilzeit durchgeführt werden. Es genügt nicht, ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium zu besuchen.

Sollten Sie noch nicht für ein Studium zugelassen worden sein beziehungsweise noch nicht für einen Studiengang an einer Universität beziehungsweise Hochschule immatrikuliert sein oder aber einen studienvorbereitenden Sprachkurs oder ein Studienkolleg besuchen wollen, nutzen Sie bitte das herkömmliche Antragsverfahren.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt  und im PDF Format hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

  • Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

    • Gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite)
    • Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Studiums (mit Zusatzblatt und Einreisestempel), sofern vorhanden
    • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
    • aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
    • Leistungsübersicht ab dem 3. Fachsemester
    • Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes (z B. Sparguthaben/Kontoauszug bei einer deutschen Bank (934,00 € monatlich, aktueller Wert für das laufende Jahr 2024) oder eine Verpflichtungserklärung oder Stipendienbescheinigung
    • Aktueller Nachweis einer Krankenversicherung. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.
    • Für einen Zweckwechsel und / oder Hochschulwechsel: Exmatrikulationsbescheinigung des alten Studienganges und Immatrikulation des neuen Studienfaches
    • eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Gebühren

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:                      100,00 Euro

jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:    93,00 Euro

Wechsel des Studiengangs:                                           98,00 Euro

Für Stipendiaten aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer deutschen Stiftung oder eines mit EU-Mitteln finanzierten Programms fallen keine Gebühren an. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Sie nur die Hälfte der Gebühren. Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.

Fristen

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 45, 49 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Was sollte ich noch wissen?

Allgemein

 

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

 

Erwerbstätigkeit während des Studiums

  • Während des Studiums dürfen Sie 140 ganze Tage arbeiten sowie studentische Nebentätigkeiten ausüben. Die Zählung erfolgt kraft Gesetzes über ein Arbeitstagekonto.
  • Ebenfalls zugelassen sind Pflichtpraktika, die in der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studienganges als verpflichtender Teil des Studiums vorgeschrieben sind. Diese werden nicht auf die 140 Tage angerechnet.
  • Ein freiwilliges Praktikum, welches nicht in der Prüfungsordnung als verpflichtender Bestandteil Ihres Studiums vorgeschrieben ist, wird im Rahmen der 140-Tage-Regelung angerechnet.
  • Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die selbstständig oder freiberuflich tätig werden wollen, benötigen hierfür die Genehmigung der Ausländerbehörde. Diese Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie im Grunde wie eine abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist (beispielsweise als Honorarkraft, studentische Hilfskraft). Diese kann im Rahmen der 140-Tage-Regelung zugelassen werden. Allerdings nur, wenn dadurch der Abschluss des Studiums nicht gefährdet wird und sie einen Zusammenhang zwischen der von Ihnen auszuführenden Tätigkeit und Ihrem Studium erkennen lässt.
  • Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ist zu empfehlen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche zu beantragen.


Auslandssemester/ Mobilität

  • Bitte beachten Sie zunächst die besonderen Regelungen des Staates, in dem das Auslandssemester absolviert werden soll.
  • Bei einem Auslandssemester, dass länger als drei Monate andauert, unterliegen Sie den Regelungen der Rest-Richtlinie. In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium, die länger gültig ist als der geplante Auslandsaufenthalt dauern soll. Die Mobilitätsregelung ist vor allem für Studierende geeignet, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für deren Studienfach eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt.
  • Informationen erhalten sie an Ihrer Universität, bei der Universität in dem anderen EU-Mitgliedsstaat, bei der Auslandsvertretung des Landes in das Sie einreisen möchten oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
  • Fällt Ihr Auslandsaufenthalt nicht unter die Mobilitätsregelung der Rest-Richtlinie, müssen Sie daran denken, rechtzeitig bei der Ausländerbehörde eine längere Frist für eine vorübergehende Ausreise aus Deutschland zu beantragen (Wiedereinreisebescheinigung).


Familienangehörige

  • Bitte beachten Sie, dass für jedes Ihrer Familienmitglieder ein gesonderter Antrag sowie jeweils zum Aufenthaltszweck erforderliche Unterlagen einzureichen sind. Vor einer geplanten Einreise Ihrer Familienangehörigen empfiehlt sich die Einholung relevanter Informationen bei der zuständigen deutschen Botschaft/Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde.


Verfahrensablauf

Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen. Das Einreisevisum wird durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Regel mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt.

Staatsangehörige der Staaten Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.

Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie zunächst unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie weiter unten im Bereich : Siehe auch -> Hauptwohnsitz anmelden.


Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visumpflicht) die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.

Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird in der Regel für 2 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Können Sie Ihren Lebensunterhalt nicht für diese Dauer sichern oder dauert das Studium nicht zwei Jahre, erfolgt die Erteilung für einen kürzeren Zeitraum. Die gesetzliche Maximaldauer von 10 Jahren für das gesamte Studium inklusive Studienvorbereitung soll nicht überschritten werden.


Rechtsgrundlage(n)

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Studium & Ausbildung

Ausländerbehörde

Lübecker Straße 53 – 63
Neustäder Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg

Ausgabe über Dokumentenausgabebox

Dokumente zu dieser Dienstleistung können über die Dokumentenausgabebox Julius-Bremer-Straße 8, 39104 Magdeburg ausgegeben werden.
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