12. Mai: Änderung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Öffnung von Beherbergungsmöglichkeiten
Ab Freitag, 22. Mai, kann der Betrieb von Gaststätten mit Ausnahme von Schankwirtschaften, wie z.B. Kneipen, Bars, Diskotheken und ähnlichen Betrieben, wieder aufgenommen werden, wenn Hygiene- und Arbeitsschutzregelungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Mitarbeitenden Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, dass kein Angebot in Buffetform stattfindetund dass Abstandsregelungen eingehalten werden. So müssen Tische im Innen- wie Außenbereich so angeordnet sein, dass ein Abstand von 1,5 Metern zu den Gästen anderer Tische gewährleistet wird. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.
Bereits ab 18. Mai dürfen Speisewirtschaftsbetriebe öffnen, wenn der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt hat und die Öffnung im Einzelfall genehmigt. Dazu müssen die Betreiber*innen ein Hygienekonzept vorlegen.
Öffnung weiterer Dienstleistungsangebote und Einrichtungen
Piercing- und Tattoostudios dürfen seit dem 13. Mai wieder öffnen, Solarien und Sonnenstudiosebenso.
In den Werkstätten für behinderte Menschen werden die Beschäftigung und Betreuung für gehandicapte Personen teilweise wieder aufgenommen. Ein Viertel der Arbeits- und Betreuungsplätze können wieder zur Verfügung gestellt werden. Auch hier müssen Abstandsregelungen eingehalten werden; durch die Organisation der Arbeitsgruppen sind Kontakte zu reduzieren, ein Nutzungs- und Wegeplan für Gemeinschaftsräume muss vorliegen.
Die Betreuung in ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe kann ebenfalls wieder anlaufen. Im Maßregelvollzug sind Besuche wieder erlaubt.
Weitere Informationen gibt es in der entsprechenden Änderungsverordnung bzw. auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de und in den sozialen Medien über Twitter, Facebook, Youtube.