Öffnung der kommunalen Sportstätten
Die Freigabe der Sportstätten erfolgte unter Auflagen aus der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung, welche in die Benutzerordnung der jeweiligen Einrichtungen aufgenommen wurden. Weiterhin gelten der Mindestabstand von 1,5 Metern und die geläufigen Hygienemaßnahmen. Die Ausübung der jeweiligen Sportart hat kontaktfrei zu erfolgen. Weiterhin sind die Handlungsempfehlungen der einzelnen Spitzenfachverbände für die Ausübung des Sports bindend. Hier haben sich die Nutzer*innen eigenverantwortlich zu informieren und entsprechend zu handeln.
Seitens der Landeshauptstadt wurde für die Nutzung von Sporthallen die Höchstanzahl von Personen festgelegt, die sich gleichzeitig in einer Sporthalle aufhalten dürfen. So werden in Sporthallen mit einer Größe von bis zu 450 m² nicht mehr als 15 Personen zugelassen. Bei Sporthallen von mehr als 450 m² sind es maximal 30 Personen.
Die bereits erteilten Zustimmungen zur Nutzung von Vereinssportstätten behalten ihre Gültigkeit.