Spielhallenerlaubnis beantragen
Aufstellen von Spielgeräten
Die Erlaubnis wird auf maximal 15 Jahre befristet.
Versagungsgründe können sein:
- Fehlende Zuverlässigkeit
- die Einrichtung und der Betrieb läuft den Zielen des § 1 Glücksspieländerungsstaatsvertrag zuwider
- der Betrieb des Gewerbes lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, des Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten
- eine Spielhalle hat einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet
- eine Spielhalle steht im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot von Mehrfachkonzessionen),
- eine Spielhalle hat einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet oder
- fehlendes Sozialkonzept
Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind, sollten Sie sich beim Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten informieren.
Bemerkung:
Die Antragsbearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht (gem. § 7 Verwaltungskostengesetz).
Allgemeine Informationen
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist ebenso nötig, wenn Sie ein Unternehmen betreiben und Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten.
Auch wenn Ihr Unternehmen der Veranstaltung anderer Spiele dient, ist eine Erlaubnis erforderlich.
Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
- Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
- Sozialkonzept und Schulungsnachweise
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html