Die Erlaubnis wird auf maximal 15 Jahre befristet.
Versagungsgründe können sein:
- Fehlende Zuverlässigkeit
- die Einrichtung und der Betrieb läuft den Zielen des § 1 Glücksspieländerungsstaatsvertrag zuwider
- der Betrieb des Gewerbes lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, des Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten
- eine Spielhalle hat einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet
- eine Spielhalle steht im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot von Mehrfachkonzessionen),
- eine Spielhalle hat einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet oder
- fehlendes Sozialkonzept
Da für die Erteilung verschiedene Unterlagen notwendig sind, sollten Sie sich beim Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten informieren.
Bemerkung:
Die Antragsbearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht (gem. § 7 Verwaltungskostengesetz).