Inhalt

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder Bestelllungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Reisegewerbekarte.

Gesetzliche Grundlage:
§ 55 GewO

einzureichende Unterlagen:

  • Vorlage Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) nach §150 Abs. 5 GewO (Beleg-Art „9“), bei juristischen Personen auch vom Vertretungsberechtigten
  • Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach §30 Abs. 5 BZRG (Beleg-Art „0“), bei juristischen Personen vom Vertretungsberechtigten
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt, bei juristischen Personen auch vom Vertretungsberechtigten
  • 2 Lichtbilder
  • Nachweis Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (bei Speisen und Getränken)
  • Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (bei Schaustellern)

Die Bearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.
Gesetzliche Grundlage:
§ 7 Verwaltungskostengesetz Land Sachsen-Anhalt

Die Reisegewerbekarte ist persönlich bei der Behörde abzuholen.

Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei, hierzu sollte unbedingt eine Abstimmung mit dem Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten erfolgen, da hier eine Ausnahmegenehmigung durch die Behörde erteilt wird.

Wer ein Wanderlager betreiben will, muss dies der Behörde zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen. Die Anzeige ist in doppelter Ausführung einzureichen. Informationen dazu erhalten Sie beim Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten.