Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher, gemäß der beabsichtigten Verwendung, erprobt worden ist.
Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch die Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle.
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