Wer den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, hat die Aufnahme des Betriebes zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme haben Sie die mit der Leitung des Betriebes beauftragen Personen anzugeben.
Diese Anzeige hat grundsätzlich zur Gewerbeanmeldung zu erfolgen.
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