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Kraftfahrzeugkennzeichen Wechselkennzeichen Zuteilung beantragen

Leistungsbeschreibung

Wechselkennzeichen

Das Wechelkennzeichen wird zum 1. Juli 2012 eingeführt und werden nur in der Zulassungsstelle in der Tessenowstr. 15 ausgegeben.
Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichen gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Bei beiden Fahrzeugen muss es sich um den gleichen Halter handeln.

Für welche Fahrzeuge gibt es ein Wechselkennzeichen?

Möglich ist das Wechselkennzeichen für:

Klasse M1: Kfz zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
Klasse L: Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Es ist leider nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen.

Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:
  • Saisonkennzeichen
  • Rote Kennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen
Fahrzeuge mitOltimer-Kennzeichen (H-Kennzeichen) sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen.

Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen je Zulassungsantrag einmalige Kosten in Höhe von rd. 105 Euro.

Darf das „ruhende“ Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abgestellt werden?

Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nur dann auf öffentlichen Straßen abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.

Welche Strafen drohen bei Missbrauch?

Der verbotene Betrieb eines Fahrzeugs ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen wird mit einem Bußgeld von € 50,- und 1 Punkt geahndet. Wird ein solches Fahrzeug nur auf einer öffentlichen Straße abgestellt, beträgt der Regelsatz des Bußgeldkatalogs € 40,- sowie 1 Punkt.

Wie gestaltet sich die Versicherungsprämie für das Wechselkennzeichen?

Die Versicherungswirtschaft hat derzeit noch keine Tarife und Prämienangebote für das Wechselkennzeichen. Rechtzeitig zum Inkrafttreten der Neuregelungen ist allerdings damit zu rechnen, dass entsprechende Tarife vorliegen werden.

Wie ist das Kennzeichen gestaltet?

Das Kennzeichen setzt sich zusammen aus einem gemeinsamen vorangestellten Kennzeichenteil, der mit der Zulassungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird, und einem kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil, der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug montiert bleibt und die letzte Ziffer des – zusammengesetzten – Kennzeichens darstellt. Mit dieser Regelung wird gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt. Das Fahrzeug, mit dem derzeit nicht am Verkehr teilgenommen wird, bleibt als Kfz mit Wechselkennzeichen identifizierbar, da auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil auch die Buchstaben-Zahlen-Kombination des gemeinsamen Teils in Kleinschrift wiedergegeben ist.

Als Wechselkennzeichen können einzeilige, zweizeilige und Kraftradkennzeichen ausgeführt werden. Die Ausführung eines verkleinerten zweizeiligen Leichtkraftradkennzeichens als Wechselkennzeichen ist technisch nicht möglich.

Rechtsgrundlage(n)

Allgemeine Informationen

Sie haben zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse und mit gleicher Abmessung der Kennzeichenschilder?

Sie können dafür ein Wechselkennzeichen erhalten.
Es ermöglicht als Alternative zum Saisonkennzeichen eine weitere flexible Fahrzeugnutzung.

Beispiele für mögliche Fahrzeugkombinationen:

  • zwei PKW
  • ein PKW und ein Wohnmobil
  • zwei Motorräder
  • zwei leichte Anhänger

Hinweis:  Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eines oder können beide auch Oldtimer mit H-Kennzeichen sein.

Sie können die Fahrzeuge nicht zeitgleich nutzen. Das Fahrzeug, an dem sich nicht das vollständige Kennzeichenschild befindet, dürfen Sie nicht auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen, sondern nur in Garagen oder auf Privatgelände abstellen.

Tipp:  Die eingeschränkte Nutzung sollten Versicherer bei den Prämien berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen.

Hinweis:  Auf die Höhe der Fahrzeugsteuer wirkt sich das Wechselkennzeichen nicht aus.

Voraussetzungen

Bei den Fahrzeugen muss es sich um zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse mit der gleichen Kennzeichengröße der folgenden Klassen handeln:

  • M1 (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen außer Fahrersitz)
  • L (zum Beispiel Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
  • Anhänger der Klasse O1 (bis 750 kg zulässige Gesamtmasse)

In folgenden Fällen können Sie kein Wechselkennzeichen erhalten:

  • zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen (z.B. ein PKW und ein Motorrad)
  • Fahrzeuge mit
    • Saisonkennzeichen
    • Kurzzeitkennzeichen
    • Roten Kennzeichen
    • Grünen Kennzeichen
    • Ausfuhrkennzeichen

Außerdem gilt:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
    Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist auf zwei Fahrzeuge bezogen und kann verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen (z.B. Neuzulassung, Abmeldung, Ummeldung mit und ohne Halterwechsel, Wiederzulassung bezogen auf ein oder zwei Fahrzeuge).

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

Wenden Sie sich für nähere Informationen an Ihre Zulassungsbehörde.

Gebühren

Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag auf Zuteilung eines Wechselkennzeichens auf zwei Fahrzeuge bezogen ist und verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Fall zu Fall unterschiedlich.

Hinweis:  Bei Wechselkennzeichen erhöhen sich die Gebühren bei der Zulassung, Wechsel der Erkennungsnummer, Wechsel der Kennzeichenart sowie bei Umschreibung aus einem anderen Verwaltungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - um 6 Euro je Fahrzeug.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen den Antrag auf Erteilung des Wechselkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

Wenn ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihre Fahrzeuge vorführen.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihren Fahrzeugen die Wechselkennzeichen zu und versieht die Kennzeichenschilder mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).

Tipp:  Die Kennzeichenschilder können Sie in der Regel während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle