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Verordnung für Magdeburg: Test-Lockerungen bleiben

In Magdeburg liegt der 7-Tage-Inzidenzwert nach wie vor unter dem Grenzwert von 35. Aus diesem Grund gelten die Lockerungen der geänderten 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt unverändert bis 26. August weiter. Die Verordnung ist am Tag nach der Bekanntmachung, also ab dem 4. August, rechtskräftig.

Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also ab 4. August – tritt die Verordnung in Kraft. Mit der Änderungsverordnung wird die Geltung der Zweiten Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht in bestimmten Einrichtungen sowie bei bestimmten Veranstaltungen und Angeboten bis zum 26. August 2021 verlängert.

Das Dokument ist auf den Amtsblatt-Seiten der Landeshauptstadt Magdeburg unter Amtsblatt 31/2021 verfügbar sowie als Scan und Leseversion hier:

Weitreichende Befreiung von der Testpflicht

Somit gelten weiterhin die Lockerungen, die in Paragraph 16 Absatz 3 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der aktuellen Fassung geregelt sind. Ein negativer Corona-Test ist dann unter anderem nicht mehr notwendig für:

  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Weiterhin bestehende Corona-Testpflicht

Hingegen besteht die Corona-Testpflicht weiterhin bei:

  • professionell organisierten privaten Feiern mit mehr als 50 Teilnehmenden
  • Übernachtungsangebote aus touristischen Gründen (einmalig bei Anreise)
  • Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadt- und Schiffsrundfahrten sowie vergleichbare touristische Angebote
  • Clubs, Diskotheken, Musikclubs und ähnlichem
  • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
  • Prostitutionseinrichtungen
  • Kultur- und Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 1.000 Gästen im Freien
  • Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder ähnlichen Gründen wie Seminare, Fachkongresse, Mitgliederversammlungen o.ä. über 50 Personen

Personen ohne Testpflicht

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Wirkstoff des Herstellers Johnson&Johnson) und Genesene

Wirksamkeit und Bestand der Lockerungen

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.

Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

03.08.2021