17. Eindämmungsverordnung bis 30. September verlängert
Bisherige Regelungen haben bis 30. September Bestand
- 6. Änderung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Leseversion)
- 7. Änderung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Beschluss zur Verlängerung der letzten Maßnahme)
- Begründung zur 6. Änderung der 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben für folgende Bereiche bestehen:
- medizinische und pflegerische Bereiche
- öffentlicher Personennahverkehr
► In medizinischen und pflegerischen Bereichen bleibt auch die Testpflicht weiterhin bestehen.
Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber können im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin zusätzliche Schutzvorkehrungen, wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten, treffen.
18. Eindämmungsverordnung ab 1. Oktober geplant
Zur Umsetzung des neuen Infektionsschutzgesetzes ist für Sachsen-Anhalt eine neue 18. Eindämmungsverordnung geplant, die am 1. Oktober 2022 in Kraft treten soll. Bundesweit gilt dann aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patientinnen und Patienten bzw. für Besuchende in ärztlichen Praxen und Tageskliniken. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht. Zudem können die Länder, abhängig von der pandemischen Lage, weiterreichende Schutzmaßnahmen beschließen.