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 Ordnungswidrigkeiten nach der Hundesteuersatzung

  • Nichtanmeldung des Hundes / der Hunde innerhalb von 14 Tagen,
  • keine Angabe des/der Vorbesitzers oder der Vorbesitzerin (Name, Anschrift) bei Anmeldung des Hundes,
  • keine Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers oder der Erwerberin bei Abmeldung des Hundes,
  • Nichtanzeige des Wegfalls von Steuerbefreiungs- oder Ermäßigungsgründen innerhalb von 14 Tagen,
  • keine Mitführung der Hundesteuermarke außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks des Hundehalters oder der Hundehalterin,
  • Nichtvorzeigen der Hundesteuermarke auf Verlangen der Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamten sowie Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamtinnen der Stadt oder der Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen,
  • Nichtabgabe der Hundesteuermarke bei Abmeldung des Hundes.