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Für die Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und die Vorführung von Pornofilmen wird die Vergnügungssteuer nach der Roheinnahme erhoben. Roheinnahmen sind sämtliche Einnahmen, die dem Unternehmer für die Teilnahme an der Veranstaltung zufließen. Der Steuersatz beträgt 20 v.H. der Roheinnahme.