- Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen im Stadtgebiet Magdeburg durch den Unternehmer der Veranstaltung bei der Stadt spätestens drei Werktage vor Durchführung der Veranstaltung bzw. vor Aufstellung der Geräte oder Spiele
- Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen durch den/ die Inhaber*in der Veranstaltungsräume spätestens drei Werktage nach der Veranstaltung, wenn der/die Unternehmer*in dem/der Inhaber*in keine von der Stadt ausgestellte Anmeldebescheinigung vorgelegt hat; dies gilt auch bei Aufstellung von Geräten oder Spielen
- monatliche Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtiger Vorführung von Sex- und Pornofilmen sowie beim vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats
- monatliche Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Geräten und Spielen mit manipulationssicheren Zählwerken innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats
- Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Geräten und Spielen ohne manipulationssicheres Zählwerk innerhalb einer Woche nach der Inbetriebnahme der Geräte oder Spiele
- Meldung der Außerbetriebnahme von Geräten und Spielen innerhalb einer Woche auf amtlichem Vordruck
- Abrechnung über Tanz- und Karnevalveranstaltungen innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung bei der Stadt; bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Stadt andere Abrechnungszeiträume und Abrechnungstermine zulassen
Für die An- und auch Abmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Gebühren für die Bescheinigung werden nicht erhoben. Die Anmeldebescheinigung ist dem/der Inhaber*in der Veranstaltungsräume oder -flächen vor Durchführung der Veranstaltung vorzulegen. Bei unvorbereiteten oder unvorhergesehenen Veranstaltungen, die aus diesen Gründen ohne Anmeldebescheinigung durchgeführt werden, muss der/die Inhaber*in der Veranstaltungsräume die Veranstaltung innerhalb von drei Werktagen bei der Stadt nachträglich melden. Dies gilt auch bei Aufstellung von vergnügungssteuerpflichtigen Geräten und Spielen.
Die Durchführung einer nicht gemeldeten Veranstaltung kann gegen den/der Veranstalter*in und gegen den/der Inhaber*in der dazu benutzten Räumlichkeiten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.