Von der Vergnügungssteuer sind befreit:
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder Betrieben durchgeführt werden,
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung der Veranstaltung angegeben worden ist,
- Veranstaltungen, wie Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfeste, Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblicher Art sowie Zirkusveranstaltungen,
- Tanzunterricht einschließlich eines Abschlussballes, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen.
Die vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung ist dennoch anzumelden.
Bei der Anmeldung ist anzugeben, für welchen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck der Ertrag aus der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar verwendet wird.