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Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung in Magdeburg erhoben.

Voraussetzungen sind:
  • für die Nebenwohnung unterliegt der/ die Inhaber*in bzw. die/ der Verfügungsberechtigte*r der allgemeinen Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG);
  • die Zweitwohnung wird für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum genutzt bzw. zur Nutzung vorgehalten;
  • die Verfügungsberechtigung ist rechtlich nicht ausgeschlossen (keine ganzjährige Weitervermietung an einen Dritten).

Unter folgenden Voraussetzungen (nicht abschließend) unterliegt die Nutzung einer Nebenwohnung nicht der selbständigen, allgemeinen Meldepflicht und ist damit nicht zweitwohnungssteuerpflichtig.

Keine Zweitwohnungssteuerpflicht

Der/ die Nebenwohnungsinhaber*in ist:

  • noch nicht 18 Jahre alt (Zweitwohnungssteuerpflicht beginnt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres);
  • in der Bundesrepublik gemeldet und bezieht die Nebenwohnung in einer Beherbergungsstätte nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von nicht länger als zwei Monaten (BMG);
  • in einem Krankenhaus, einem Sanatorium, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung untergebracht, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Personen oder die der Heimerziehung dienen, solange er/ sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist (BMG).