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Hat die Ummeldung der Nebenwohnung zur Hauptwohnung Auswirkungen auf:
Die Magdeburger Zweitwohnungssteuersatzung knüpft an das Bundesmeldegesetz an. Gemäß Meldegesetz ist Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wenn ein/e Einwohner*in mehrere Wohnungen im Inland hat, so ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung seine/ ihre Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des/ der Einwohners/ Einwohnerin. Die Zweitwohnungssteuerpflicht erfordert die selbständige Meldepflicht mit der Nebenwohnung. Somit ist der/ die Nebenwohnungsinhaber*in frühestens mit Erreichen des 16. Lebensjahres zweitwohnungssteuerpflichtig. Außerdem besteht eine Zweitwohnungssteuerpflicht nur dann, wenn in die Wohnung auch eingezogen wird. Mit der ersten Änderungssatzung der Zweitwohnungssteuersatzung wurde das Alter auf 18 Jahre rückwirkend hochgesetzt, ab dem eine Zweitwohnungssteuerpflicht frühestens eintritt. Außerdem führen Befreiungen von der Meldepflicht ( nach dem BMG)auch zu einer Befreiung von der Zweitwohnungssteuerpflicht.
Die Zweitwohnungssteuer wird auf der Grundlage der Jahresnettokaltmiete berechnet. Das ist die monatliche Miete ohne Betriebskosten. Wurde nur eine Warmmiete vereinbart ohne Ausweis und Abrechnung der Betriebskosten, werden 20 % von der Warmmiete als pauschale Betriebskosten herausgerechnet. Die monatliche Nettokaltmiete wird auf das Jahr hochgerechnet. Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % von der Jahresnettokaltmiete.
Wird für das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung keine Miete an einen Dritten gezahlt, gilt als Miete die ortsübliche Miete für Objekte gleicher Art. Dabei werden die individuell genutzten Räume und die anteiligen Gemeinschaftsflächen berücksichtigt. Ist die ortsübliche Miete nicht feststellbar, wird als Nettojahresmiete 6 % des Verkaufswertes der Wohnung angesetzt.
Auch für die Nebenwohnungen von Studenten/ Studentinnen in Wohnheimen, Wohngemeinschaften oder Wohnungen wird die Zweitwohnungssteuer erhoben. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 02.01.2004 (Az.: 5 A 118/04) erfordert die Besteuerung einer Nebenwohnung das Vorhandensein einer Hauptwohnung. An die Hauptwohnung sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Nebenwohnung. Diese Anforderungen waren aus Sicht des Gerichtes nicht erfüllt. Die Magdeburger Zweitwohnungssteuersatzung stellt an die Nebenwohnung keine besonderen Anforderungen. Es wird lediglich auf das Melderecht verwiesen. Danach ist eine Wohnung ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Somit ist das Urteil auf die Magdeburger Zweitwohnungssteuersatzung zwar übertragbar, führt aber zu einem anderen Ergebnis. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 29.01.2007 (6 B 11579/06) die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studenten/ Studentinnen verneint, deren Hauptwohnung das Kinderzimmer bei den Eltern ist. Das Gericht begründete dies mit dem fehlenden Innehaben der Hauptwohnung. Das Verwaltungsgericht Magdeburg und auch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg haben inzwischen mehrfach die Zweitwohnungssteuerpflicht für die Nebenwohnungen von Studenten und Studentinnen auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt. Grund ist auch hier wieder die Magdeburger Satzung, in der sich das Erfordernis des Innehabens ausdrücklich auf die Nebenwohnung erstreckt. An das Innehaben der Hauptwohnung sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen.
Die Zweitwohnungssteuersatzung sieht als Billigkeitsmaßnahmen die teilweise oder vollständige teilweise Stundung bzw. den teilweisen oder vollständigen Erlass der Steuer vor. Voraussetzung bei einer Stundung ist die erhebliche Härte der Steuerzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Voraussetzung für einen Erlass ist die unbillige Härte der Steuerzahlung aus sachlichen und/ oder persönlichen Billigkeitsgründen. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nur bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit vor. Diese ist grundsätzlich bei Personen in Ausbildung und Studenten/ Studentinnen zu verneinen. Antragsformulare können mit der Steuererklärung angefordert werden.
In Magdeburg wird die Nebenwohnung nicht besteuert, wenn die gemeldete Nebenwohnung das Kinderzimmer bei den Eltern ist und die Eltern mit der Unterbringung ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen. Zur Abgrenzung wird auf den § 32 Einkommensteuergesetz verwiesen. Außerdem darf zwischen dem Kind und den Eltern kein Mietvertrag bezüglich dieses Zimmers abgeschlossen sein. Die Zweitwohnungssteuer wird außerdem nicht erhoben, wenn die Wohnung an eine andere Person weitervermietet wurde und somit keine Verfügungsberechtigung für diesen Zeitraum besteht. Mit der 1. Änderungssatzung sind von der Steuer ausgenommen die Lauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz. Außerdem ist die Nebenwohnung von berufstätigen Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden nicht zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn die Partner nicht dauernd getrennt leben und die Familienwohnung (zwingend die Hauptwohnung) sich außerhalb von Magdeburg befindet. Zur Berufstätigkeit Verheirateter zählt auch Berufsausbildung, Studium u. ä.
Mit der Anmeldung der Nebenwohnung wird ein Feststellungsbogen zur Zweitwohnungssteuer herausgegeben, welcher der Feststellung der Zweitwohnungssteuerpflicht und der Ermittlung der notwendigen Vordrucke dient. Die Zweitwohnungssteuererklärung wird den/ der zweitwohnungssteuerpflichtigen Nebenwohnungsinhaber*in mit einer Fristsetzung für die Rückgabe zugeschickt.
Hat der Wechsel der Hauptwohnung Auswirkungen...
Nein, entscheidend ist, dass zum Haushalt eines/r allein stehenden Steuerpflichtige/n ein Kind gehört, für das diesem/r ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des/ r Alleinstehenden/r gemeldet ist, egal ob mit Haupt- oder Nebenwohnsitz.
Nein, auf den Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes hat es keine Auswirkungen. Das Kind muss nur auswärtig untergebracht sein.
Bei einer Familienversicherung sind in der Regel Kinder unter 18 Jahren mit eingeschlossen. Die Versicherung kann aber auch Kinder über 18 Jahre einschließen, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Da die Haftpflicht für einen bestimmten Personenkreis abgeschlossen wird, hat die Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnung keine Auswirkungen. Schauen Sie in Ihren Vertrag.
Die Hausratversicherung betrifft die Versicherung des Hausrates in einer ganz bestimmten Wohnung. Somit sind bei Bedarf für mehrere Wohnungen, unabhängig von Haupt- oder Nebenwohnung, auch mehrere Versicherungen erforderlich. Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen.
Seit dem 01.03.2007 ist das Fahrzeug am Ort der Hauptwohnung anzumelden.
Nein, der Anspruch entsteht unabhängig davon, wo der Wohnsitz des Kindes im Inland ist.
Für die Kinderzulage ist nicht entscheidend, wo das Kind im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Gewährung der Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz setzt allerdings die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung der begünstigten Wohnung der Eltern voraus. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Haushaltszugehörigkeit jedoch unschädlich wegfallen. Ein auswärts studierendes Kind gehört in der Regel noch zum Haushalt der Eltern, wenn es am Studienort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt.
Studierende sind bis zur Vollendung des 25. Jahres in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern mitversichert. Die Anmeldung mit Haupt- oder Nebenwohnung spielt keine Rolle. Prüfen Sie zur Sicherheit Ihre Versicherungsunterlagen.