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Umschreibung eines Fahrzeuges von außerhalb ohne Halterwechsel (Zuzug nach Magdeburg)
Leistungsbeschreibung
Gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Halters zuzulassen.Dieser Vorgang kann auch durch eine, von Ihnen bevollmächtigte Person vorgenommen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung;
- bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug; hierbei Nachweis der Anschrift erforderlich. Die Vorlage einer Kopie ist möglich.
- Zulassungsbescheinigung I oder Fahrzeugschein,
- Zulassungsbescheinigung II oder Fahrzeugbrief,
- Kennzeichentafeln, bei bereits zugelassenen Fahrzeugen
- eVB-Nr. (elektr. Versicherungs-Nr. / 7-stellig), bitte bei Ihrer Versicherung erfragen
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist - § 29 Abs. 10 StVZO)
Welche Gebühren fallen an?
Grundgebühr: 27,40 Euro
Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.
Wichtige Hinweise
- Ab dem 01.01.15 hat der Halter eines Fahrzeuges bei der Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Zulassungsbezirk die Möglichkeit, sein bisheriges Kennzeichen weiter zu führen (Umschreibung mit Kennzeichenbeibehalt).
In diesem Fall ist die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde (Bürgerbüro) vorzulegen. - Gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Halters zuzulassen.
- bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug; hierbei Nachweis der Anschrift erforderlich. Die Vorlage einer Kopie ist möglich.
- War das Fahrzeug außer Betrieb, sind die Kennzeichen vorzulegen.
- Es ist ausreichend, wenn eine gültige Hauptuntersuchung aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulasungsbescheinigung I hervorgeht. Die Vorlage des Prüfberichtes ist in diesen Fällen nicht erforderlich.