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Fahrerlaubnis nach Entzug, notwendige Unterlagen und Hinweise zur Neuerteilung

Unterlagen für Neuerteilung eines Führerschein nach Entzug

Unterlagen für Neuerteilung eines Führerschein nach Entzug

Wenn Ihnen der Führerschein entzogen wurde, gibt es Bedingungen für die Neuerteilung, die Sie beachten müssen.

Was ist mitzubringen?

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • biometrietaugliches Lichtbild (35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung im Halbprofil),
  • Behördenführungszeugnis, welches wir für Sie in der Fahrerlaubnisbehörde beantragen,
  • Die Gebühr kann ja nach Aktenlage zwischen 80 und 150 EUR liegen.

Was ist zu beachten?

Zusätzlich sind mitzubringen:

  1. bei Antragstellung für die Klassen A, A1, B, BE, M, T, L und S
    • Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
    • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
  2. bei Antragstellung für die Klassen C, CE, C1 und C1E
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 1 Jahr), Anlage 5 Ziffer 1 FeV
    • Zeugnis oder Gutachten einer Augenärztin / eines Augenarztes (nicht älter als 2 Jahre), Anlage 5
    • Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 FeV
  3. bei Antragstellung für die Klassen D, DE, D1 und D1E
    • alle Unterlagen wie unter Punkt 2 sowie
    • Vorlage eines Leistungsgutachtens, welches die besonderen Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit nachweist.
      Diese Gutachten werden erstellt durch die DEKRA e.V., den TÜV Nord und dem AMD in Magdeburg und besitzen die Gültigkeit von einem Jahr.

FS Hinweise zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Hinweise zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

 

In einem Strafverfahren wird die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, wenn der Betroffene sich durch die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Der Richter trifft aber keine Entscheidung darüber, ob der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) anzusehen ist.

Eine Fahrerlaubnis erlischt mit der gerichtlichen oder behördlichen Entziehung. Sie lebt nach Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch wieder auf. Die Erlaubnisbehörde darf Ihnen erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn

  • Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestellt haben.
  • Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich bei der Antragsprüfung keine Bedenken gegen Ihre Eignung ergeben.

Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis erlischt jedoch der Besitzstand.

Die Erlaubnisbehörde hat die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in vollem Umfang zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erstrecken, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie möglich auszuschließen. Es wird deshalb auch berücksichtigt, wie Sie sich seit der Verurteilung verhalten haben.

Auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des Bundeszentralregistergesetzes (nicht so der Strafrichter im Strafverfahren) darf die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auch Straftaten berücksichtigen, die zwar im Bundeszentralregister getilgt worden sind, aber in das Verkehrszentralregister einzutragen waren.

Die vorgeschriebenen Ermittlungen (Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, Einsichtnahme in Bußgeld- und Strafakten) nehmen einige Zeit in Anspruch. Sie können bereits 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist in der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag uaf Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis stellen.

Das Ergebnis der Ermittlungen ist gemäß § 20 FeV entscheidend dafür, ob der Betroffene ein Eignungsgutachten (§ 11 FeV) von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringen muss.

Ein Eignungsgutachten ist gemäß § 13 FeV erforderlich, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr vom Fahrzeugführer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder wiederholt unter Alkohol geführt wurde.

Hilfreiche Informationen über die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erhalten Sie unter:  www.bast.de/mpu

Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis in die Probezeit fallen, müssen Sie gemäß § 2 a StVG ein Aufbauseminar besuchen. Haben Sie unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln am Straßenverkehr teilgenommen haben, ist ein besonderes Aufbauseminar vorgeschrieben.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Behörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt.

Der Besuch einer Fahrschule empfiehlt sich erst, wenn über Ihren Antrag entschieden wurde.

Alle erforderlichen Unterlagen reichen Sie bitte persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde ein.

Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.

Falls Sie zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Straßenverkehrsamtes verziehen, ist der Antrag dort zu stellen. Auch dort sollten Sie Ihren Antrag rechtzeitig abgeben.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Straßenverkehrsabteilung Fahrerlaubnisbehörde

Tessenowstraße 15
39114 Magdeburg