Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
Verfahrensablauf
Die Schiedstelle wird auf Antrag tätig bei:
- Freiwilliger außergerichtlicher Streitschlichtung (über vermögensrechtliche Ansprüche sowie nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre)
- Obligatorischer außergerichtlicher Streitschlichtung (die Durchführung eines Einigungsversuches ist in bestimmten Rechtsstreitigkeiten vor Klageerhebung gesetzlich vorgeschrieben, z.B. bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten wegen Störungen vom Nachbargrundstück, Überwuchses, Hinüberfallens von Früchten, eines Grenzbaums oder Verletzung der persönlichen Ehre ohne presserechtlichen Bezug)
- Sühneverfahren in Strafsachen vor Erhebung der Privatklage (wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung
Eine Schiedsverhandlung ist dann erfolgreich, wenn sie den Streit durch einen Vergleich erledigen kann. Die Schiedsperson kann kein "Urteil" fällen, sondern nur versuchen, die Parteien friedliche und gütlich zu einigen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, erhält der Antragsteller hierüber
- bei Strafsachen eine Sühnebescheinigung
- bei Zivilsachen eine Erfolgslosigkeitsbescheinigung
Anträge oder Beratungswünsche sind direkt an die jeweilige Schiedsstelle zu richten. Sie können die Schiedspersonen telefonisch oder per Mail kontaktieren. Termine werden individuell vereinbart.
Rechtsgrundlagen
Schiedsstellen der Landeshauptstadt
Die Landeshauptstadt Magdeburg hat auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchStG) fünf Schiedsstellen eingerichtet.
Wichtig: Zuständig ist die Schiedsstelle für das Wohngebiet des Antragsgegners.
Entsprechend der Zuständigkeitsgebiete ergeben sich folgende Zuständigkeiten: