Geschützte Biotope
Folgende Biotoptypen sind unter besonderen Schutz gestellt (§ 37 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt):
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,Verlandungsbereiche stehender Gewässer, naturnahe Bach-, Flussabschnitte und Kleingewässer, temporäre Flutrinnen,
- offene Binnendünen, natürliche Block- und Geröllhalden sowie Felsen, Zwergstrauch- und Wachholderheiden, Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- Bruch-, Sumpf-, Schlucht und Auwälder,
- Kopfbaumgruppen, Streuobstwiesen und kleinräumig struktuierte Weinberge,
- Salzstellen, Salzwiesen und naturnahe Bergwiesen,
- natürliche und künstliche aufgelassene Höhlen und Steinbrüche,
- Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten.
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,Verlandungsbereiche stehender Gewässer, naturnahe Bach-, Flussabschnitte und Kleingewässer, temporäre Flutrinnen,
- offene Binnendünen, natürliche Block- und Geröllhalden sowie Felsen, Zwergstrauch- und Wachholderheiden, Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- Bruch-, Sumpf-, Schlucht und Auwälder,
- Kopfbaumgruppen, Streuobstwiesen und kleinräumig struktuierte Weinberge,
- Salzstellen, Salzwiesen und naturnahe Bergwiesen,
- natürliche und künstliche aufgelassene Höhlen und Steinbrüche,
- Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten.