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Zwangsweise Außerbetriebsetzung

Leistungsbeschreibung


Die Ordnungsbehörde kann in folgenden Fällen die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs veranlassen:
  • Fehlender Versicherungsschutzes, Eingang einer Anzeige des Versicherers gemäß § 25 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
  • Nichtzahlung Kfz-Steuer, Eingang eines Antrages des Finanzamtes gemäß § 14 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Abmeldung von Amts wegen),
  • mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, Eingang einer Mitteilung über abgelaufene HU oder Mängel am Fahrzeug und
  • unterlassene Umschreibung, Eingang einer Mitteilung über Änderung der Anschrift oder einer Verkaufsanzeige.
Vor der Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung erhält der Fahrzeughalter im Regelfall unter Fristsetzung eine Aufforderung zur Zahlung der Kfz-Steuer, Vorlage eines Nachweises der Mängelbeseitigung, Änderung der Anschrift oder Umschreibung des Fahrzeuges (Anhörung). Die entsprechenden Nachweise müssen vorgelegt werden.

Bei fehlendem Versicherungsschutz oder Mängeln, die die Verkehrssicherheit im erheblichen Maße ­beeinträchtigen, wird entsprechende § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz auf eine Anhörung verzichtet. Der Fahrzeughalter hat in diesen Fällen 3 Tage Zeit zur freiwilligen Außerbetriebsetzung seine Fahrzeuges bzw. der Zusendung einer Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (VBÜ) über seinen Versicherer an die Zulassungsbehörde oder der Vorlage eines Nachweises der Mängelbeseitigung (Bescheid).

Nach Ablauf der Anhörungsfrist wird auch in den anderen Fällen per Ordnungsverfügung die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges veranlasst (Bescheid).

Sobald der Fahrzeughalter die Ordnungsverfügung erhalten hat, darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen genutzt werden.

Nach Ablauf der im Bescheid gesetzten Frist wird der Stadtordnungsdienst mit der Entstempelung der Kennzeichen und Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I beauftragt. In Amtshilfe können auch Kennzeichen von auswärtigen Fahrzeugen entstempelt werden, wenn die Ordnungsbehörde von einer anderen Ordnungsbehörde dazu aufgefordert wurde.

Wurde das Fahrzeug entstempelt, darf nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen werden. Das Fahrzeug ist unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

Bei erfolglosem Versuch der Entstempelung der Kennzeichen und Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I wird das Fahrzeug im zentralen Polizeiregister zur Fahndung ausgeschrieben.

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Zuständige Stelle