Wenn für ein Kind/Jugendlichen Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses geleistet wird, übernimmt der öffentliche Jugendhilfeträger die Kosten der Jugendhilfeleistung und andere Aufgaben, soweit dem Kind oder dem Jugendlichen und dessen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Die Heranziehung der Kosten erfolgt durch die Erhebung des Kostenbeitrages soweit nicht der Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe übergeht.
Folgende Angaben sind dazu notwendig:
-
Art der Tätigkeit
-
Krankenkasse
-
Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld
-
bei Selbständigkeit: Steuerbescheide und Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre
-
vermögenswirksame Leistungen
-
sonstige Einkünfte, wie z. B. Rente, Pension, Unterhalt, Sozialhilfe, Arbeitslosen-, Krankengeld
-
berufsbedingte Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden, doppelte Haushaltsführung, Berufsbekleidung
-
sonstige Belastungen, wie z. B. Unterhaltszahlungen (Titel, Beschluss lfd. Nachweise)
-
besondere Aufwendungen
-
Wohngeldbescheid
-
Unterhaltsvorschussleistung
-
Nachweise über Kindergeld (Zahlstelle, KG-Nummer, KG-Berechtigter)
-
BAFöG/Berufsausbildungsbeihilfe (Zahlstelle, Betrag, Aktenzeichen)
-
Kosten für Unterkunft (Auszug aus dem Mietvertrag)
-
Welche Kinder und sonstige Personen leben im Haushalt?
-
Welche Kinder und Unterhaltsberechtigten leben außerhalb des Haushaltes?
Nachweis über das Sorgerecht
Bei nicht ehelichen Kindern ist unbedingt anzugeben, ob die Vaterschaft festgestellt worden ist oder nicht. Bei Feststellung ist die Kopie der Vaterschaftsanerkennung beizulegen. Der bestehende Unterhaltstitel ist unbedingt beizufügen.