Jagdschein wegen Verlust ersetzen lassen
Wenn Ihr Jagdschein abhandengekommen ist, können Sie sich ein Ersatzdokument (Zweitschrift) ausstellen lassen.
Allgemeine Informationen
Sollte Ihr Jagdschein abhandengekommen sein, so können Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde einen Ersatz beantragen.
Voraussetzungen
- bereits erteilter Jagdschein
- Verlust des Jagdschein (Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen)
Erforderliche Unterlagen
- Ausweis
- aktuelles Lichtbild
- formlose Erklärung zum Verlust oder - soweit zutreffend - eine von der Polizei aufgenommene Diebstahlsanzeige
Gebühren
Die Gebühr für die Zweitschrift beträgt bei einem Jahresjagdschein für ein Jagdjahr:
- 32,00 Euro für den Jahresjagdschein für In- und Ausländer
- 16,00 Euro für den Jugendjagdschein
Die Gebühr für die Zweitschrift beträgt bei einem Jahresjagdschein für zwei Jagdjahre:
- 40,00 Euro für den Jahresjagdschein für In- und Ausländer
- 32,00 Euro für den Jugendjagdschein
Die Gebühr für die Zweitschrift beträgt bei einem Jahresjagdschein für drei Jagdjahre:
- 48,00 Euro für den Jahresjagdschein für In- und Ausländer
Die Gebühr für die Zweitschrift eines Falknerjagdscheines beträgt 16,00 Euro.
Anträge/Formulare
Den Antrag können Sie persönlich im Amt stellen. Sie können auch die Ausstellung der Zweitschrift formlos schriftlich beantragen oder Sie nutzen den Onlineservice „Hier können Sie die Zweitschrift online beantragen...“.
Verfahrensablauf
Die Ausstellung einer Zweitschrift erfolgt auf Antrag. Das Nähere erfahren Sie unter dem Reiter „Anträge/Formulare“.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Zweitschrift des Jagdscheins.
Sie werden von der Sachbearbeiterin darüber informiert, wenn Sie die Zweitschrift abholen können.
Rechtsgrundlagen
Die Gebühren für die Zweitschrift eines Jagdscheines richten sich nach § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) und der laufenden Nummer 87 Tarifstelle 3 des Kostentarifs zur AllGO LSA in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO) - Verzeichnis der Gebühren und Abgaben nach § 22 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt. Danach sind 80 v. H. der Gebühr für den jeweiligen Jahresjagdschein oder den Falknerjagdschein zu erheben.