Erklärung zur Beherbergungssteuer abgeben
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Beschreibung
Die Beherbergungssteuer ist eine spezielle Fremdenverkehrsabgabe, die Gäste vor Ort ab dem 01.04.2025 zu entrichten haben. Grundsätzlich sind alle Personen, die in Magdeburg gegen Entgelt in Beherbergungseinrichtungen übernachten, steuerpflichtig. Dazu zählen Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen.
Die Beherbergungssteuer bezahlt der Gast direkt in den jeweiligen Unterkunftsbetrieben, die die Steuer anschließend an die Gemeinde weiterleiten.
Gebühren
Bei der Berechnung des Entgeltes ist die Umsatzsteuer nicht abzuziehen. Allerdings sind Entgelte für Nebenleistungen, die nicht direkt mit der Beherbergung verbunden sind (wie beispielsweise Verpflegungsleistungen, Minibar, Parkkosten, Stornierungskosten und Ähnliches), abzuziehen.
Sollte eine Aufteilung der Kosten nicht möglich sein, können bei Pauschalpreisen für Übernachtung und Verpflegung folgende Beträge abgezogen werden: 7,00 Euro für das enthaltene Frühstück sowie 12,00 Euro für Mittag- und Abendessen pro Gast und Mahlzeit.
Der auf eine einzelne Übernachtung entfallende Beherbergungssteueranteil beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Der Beherbergungssteueranteil wird auf volle Cent abgerundet. Die Summe der Beherbergungssteueranteile für die Übernachtungen des Beherbergungsgastes ergibt die Beherbergungssteuer insgesamt.
Berechnungsbeispiele:
Abrundung: Beläuft sich zum Beispiel das Übernachtungsentgelt pro Nacht auf 58,85 Euro, ergibt dies einen Beherbergungssteueranteil pro Übernachtung von 2,9425 Euro. Dieser Betrag wird auf volle Cent abgerundet und liegt dann bei 2,94 Euro. Bei 5 Übernachtungen ergibt sich eine Beherbergungssteuer von 14,70 Euro, die der Beherbergungsgast zusätzlich zum Beherbergungsentgelt an das Beherbergungsunternehmen zu zahlen hat.
Steuerbefreiung für Kinder unter 18 Jahren: Das auf Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten Lebensjahr entfallende Beherbergungsentgelt wird anhand des Verhältnisses ihrer Anzahl zur Gesamtpersonenanzahl berechnet. Beläuft sich das Übernachtungsentgelt pro Nacht auf 200,00 Euro für 2 Erwachsene und 2 Kinder, wird das Entgelt nach der Personenanzahl aufgeteilt (200,00 Euro * 2/4 = 100,00 Euro steuerfrei, 100,00 Euro steuerpflichtig)
Steuerbefreiung für Übernachtungen ab der 22. Übernachtung bei ununterbrochener Beherbergung: Bei einem Übernachtungsentgelt von 1.400,00 Euro für 35 Tage liegt der Satz bei 40,00 Euro pro Übernachtung, die Beherbergungssteuer bei 2,00 Euro pro Übernachtung. Steuerpflichtig sind 840,00 Euro (40,00 Euro pro Übernachtung * 21 Übernachtungen). Die Beherbergungssteuer beträgt 42,00 Euro (2,00 Euro pro Übernachtung * 21 Übernachtungen).
Umsatzsteuer: Ist aus der Beherbergungsrechnung ersichtlich, dass die Beherbungssteuer ein Durchlaufposten ist (Einbehalt für die Landeshauptstadt Magdeburg), sollte keine Umsatzsteuer auf die Beherbergungssteuer aufzuschlagen sein. Erfüllt die Rechnung diese Anforderung nicht, kann die Beherbergungssteuer mit dem Faktor 0,0565 vom Nettobetrag berechnet werden. Der Nettobetrag + Beherbergungssteuer ergibt das Netto für die Umsatzsteuerberechnung. Auf dieses Netto wird der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent berechnet und ergibt in Summe den Bruttobetrag. Der Bruttobetrag einschließlich 7 % Umsatzsteuer multipliziert mit 5 % oder der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer multipliziert mit 5,65 % ergeben den gleichen Betrag für die Beherbergungssteuer. Beträgt zum Beispiel der Nettobetrag 40,00 Euro, beläuft sich die Beherbergungssteuer (40,00 Euro * 5,65 %) auf 2,26 Euro. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind 42,26 Euro (40,00 Euro + 2,26 Euro). Es ergibt sich ein Bruttobetrag von 45,22 Euro (42,26 Euro * 7 % + 42,26 Euro). Die Beherbergungssteuerberechnung mit 5 % auf den Bruttobetrag ergibt mit 2,26 Euro den gleichen Steuerbetrag. Bei Zweifeln zur Behandlung der Beherbergungssteuer als durchlaufenden Posten oder als Entgeltbestandteil sollten die Beherbergungsunternehmen sich mit ihrem Finanzamt oder Steuerberatungsunternehmen abstimmen.
Fristen
Für die Beherbergungssteuer gelten die folgenden Meldepflichten:
- Meldung bis zum 13.03.2025 von Beherbergungsunternehmen, die am 14.12.2024 bereits betrieben werden
- Meldung innerhalb eines Monats der Betriebsaufnahme einer Beherbergungseinrichtung im Stadtgebiet
- Meldung innerhalb eines Monats der Betriebsaufgabe einer Beherbergungseinrichtung im Stadtgebiet
- Meldung innerhalb eines Monats für Änderungen von Namen oder Anschrift des Beherbergungsunternehmens
- Anmeldung der einbehaltenen Beherbergungsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Monat oder Quartal) für jede Beherbergungseinrichtung gesondert
Erhebungszeitraum ist grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat. Auf Antrag kann dieser auf ein Kalendervierteljahr verlängert werden, wenn die Beherbergungssteuer pro Kalendermonat weniger als 200,00 Euro beträgt. Ist der Erhebungszeitraum der Kalendermonat, ist zum Beispiel die Steueranmeldung für April 2025 bis zum 15. Mai 2025 abzugeben. Ist der Erhebungszeitraum das Kalendervierteljahr, ist die Steueranmeldung für April bis Juni 2025 bis zum 15. Juli 2025 abzugeben. Die mit der Steueranmeldung berechnete Beherbergungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf des Erhebungszeitraumes selbständig an die Stadt zu entrichten
Die Meldungen können formlos per E-Mail, elektronischem Vordruck online oder schriftlich abgegeben werden. Die Beherbergungssteuer gilt für Übernachtungen ab dem 01.04.2025. Das elektronische Formular für die Steueranmeldung wird rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Rechtsgrundlagen
Mit der Drucksache DS0322/24 hat der Stadtrat am 14.11.2024 über die Einführung einer Beherbergungssteuer in Magdeburg entschieden.
Die Satzung wurde im Amtsblatt Nr. 25 vom 13.12.2024 veröffentlicht und gilt mit den Pflichten zur Anmeldung von Beherbergungseinrichtungen ab dem 14.12.2024.
Was sollte ich noch wissen?
Von der Beherbergungssteuer sind die folgenden Übernachtungen befreit:
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Aufteilung eines Beherbergungsentgeltes nach der Anzahl der Personen)
- Teilnehmende von Klassenfahrten oder Schulausflügen einschließlich der Begleitpersonen
- Personen, die in der Beherbergungseinrichtung im Melderegister mit einer Wohnung angemeldet sind
- Teilnehmende der Angebote der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe im Bereich der außerschulischen Bildung einschließlich der Begleitpersonen
- ununterbrochene Aufenthalte in Beherbergungseinrichtungen ab dem 22. Tag
- Einsatzkräfte von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und registrierte Helfer während der Dauer eines behördlich festgestellten Katastrophenfalles
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen gelten nicht als Beherbergungseinrichtung. Für den Aufenthalt fällt daher keine Beherbergungssteuer an.
Wohnraum, der ausschließlich mit dem Ziel des Abschlusses längerfristiger Mietverträge für mehr als ein halbes Jahr angeboten gilt, fällt ebenfalls nicht unter die Beherbergungssteuer.
Die Befreiung von der Beherbergungssteuer kann von der Beherbergungseinrichtung berücksichtigt werden, wenn der Beherbergungsgast einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
Wird die Beherbergungssteuer vom Beherbergungsunternehmen einbehalten, kann für steuerbefreite Übernachtungen die Erstattung beantragt werden. Der Antrag ist an die Landeshauptstadt Magdeburg zu richten. Vorzulegen sind die Rechnung für die Beherbergung und der Nachweis der Zahlung der Beherbergungssteuer an das Beherbergungsunternehmen.
Verfahrensablauf
Rechtsbehelf
- Widerspruch (Frist: 1 Monat)