Verlorene Sachen wiederfinden
Beschreibung
Im Fundbüro werden die abgegebenen und angezeigten Fundsachen registriert. Die Landeshauptadt Mageburg veröffentlicht die Fundsachen auch im Internet. Aber auch eine persönliche oder telefonische Nachfrage im Fundbüro kann weiterhelfen.
Sollten Sie auf der Suche nach einer verlorenen Sache sein, können Sie sich im "Fundbüro-Online“ informieren. Wenn Sie vermuten, dass es sich bei einer aufgeführten Sache und die Ihre handeln könnte, wenden Sie sich bitte unter Angabe der angegebenen Gegenstandsnummer an das Fundbüro.
Wichtiger Hinweis: Bargeldfunde werden nicht im Internet veröffentlicht. Bitte wenden Sie sich in dieser Angelegenheit direkt an das Fundbüro.
Sie können beim Fundbüro auch eine Verlustanzeige erstatten. Die Umstände des Verlustes (Tag, Zeit, Ort) sollten mitgeteilt werden und die verlorene Sache sollte genau beschrieben werden. Hierfür steht Ihnen der Onlinedienst „Online-Verlustanzeige“ zur Verfügung. Die eingehenden Verlustanzeigen werden mit den im Fundbüro angezeigten Fundsachen abgeglichen. Sollte es eine Übereinstimmung geben, erhalten Sie eine Information, falls die Kontaktdaten bekannt sind.
Sofern Sachen in Bussen, Bahnen oder Bahnhöfen oder in anderen öffentlichen Behörden verloren wurden, sollte unbedingt bei den Verkehrsunternehmen oder den anderen öffentlichen Behörden nachgefragt werden, ob sich die Sachen angefunden haben. Diese Sachen werden nicht im Fundbüro der Landeshauptstadt Magdeburg bearbeitet. Kontaktdaten der Verkehrsbetriebe und der anderen Behörden sind im Internet zu finden.
Gebühren
Die Online-Suche und eine Verlustanzeige sind kostenfrei.
Falls Sie eine Bestätigung für die Versicherung über den Verlust einer Sache benötigen, wird diese schriftlich ausgestellt. Für eine solche Bescheinigung wird eine Gebühr von 2,60 Euro erhoben.
Bei der Abholung einer im Fundbüro verwahrten Sache durch eine empfangsberechtigte Person werden folgende Gebühren erhoben:
- für die Verwahrung der Fundsache
- bei einem Schätzwert von 5 bis 25 EUR 2,60 Euro
- bei einem Schätzwert von über 25 bis 500 Euro
- für die Dauer von bis zu vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes
- für die Dauer von mehr als vier Wochen 15 v. H. des Schätzwertes
- bei einem Schätzwert von über 500 Euro
- für die Dauer von bis zu vier Wochen 5 v. H. des Schätzwertes - mindestens 50 bis höchstens 250 Euro
- für die Dauer von mehr als vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes - mindestens 75 bis höchsten 500 Euro
- für Bescheinigungen - insbesondere zur Vorlage bei der Versicherung - und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten fallen 2,60 Euro an
Fristen
Verfahrensablauf
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fundbüro prüfen anhand der Daten in der Verlustanzeige, ob bereits der Fund einer hierzu passenden Sache angezeigt wurde. Wenn dies der Fall ist, wird die Person, die die Verlustanzeige erstattet hat, informiert.
Zum Verfahren der Herausgabe erhalten Sie weitere Hinweise unter „Weitere Informationen“. Sollte der Finder oder die Finderin die Sache bereits an das Fundbüro abgeliefert haben und der Herausgabe an eine empfangsberechtigte Person zugestimmt haben, werden vom Fundbüro regelmäßig der Finderlohn und Aufwendungen von der empfangsberechtigten Person einbehalten und an den Finder oder die Finderin überwiesen.
Was sollte ich noch wissen?
Die Rechtmäßigkeit des Herausgabeanspruchs wird aufgrund der Merkmale der Fundsache und der Umstände des Fundes durch die Bediensteten des Fundbüros eingehend geprüft. Bei der Aushändigung des Fundes an Beauftragte des Empfangsberechtigten ist eine schriftliche Vollmacht zur Abholung des Fundgegenstandes vorzulegen.
Die Fundbehörde darf die Sache nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben (§ 975 Satz 3 BGB). Insofern muss der Finder oder die Finderin erklären, ob er
- der Herausgabe der Fundsache an den Berechtigten von vornherein zustimmt (gegebenenfalls unter der Bedingung, dass das Fundbüro den Finderlohn und den Aufwendungsersatz vom Berechtigten erhebt und an ihn überweist) oder
- sich die Zustimmung zur Herausgabe bis zu dem Zeitpunkt vorbehält, in dem sich ein Berechtigter beim Fundbüro meldet.
Der oder die Empfangsberechtigte hat grundsätzlich den Finderlohn zu bezahlen und gegebenenfalls geltend gemachte Auslagen des Finders zu begleichen. Die Höhe des Finderlohnes ist richtet sich nach § 971 Absatz 1 BGB.
Der Empfangsberechtigte hat in der Regel vor der Herausgabe der Fundsache eine Verwaltungsgebühr zu entrichten (siehe oben bei „Gebühren“).
Für den Fall, dass der Finder oder die Finderin die gefundene Sache verwahrt:
Die Person, die Rechte an der gefundenen Sache glaubhaft machen kann, hat gegenüber der Finderin oder dem Finder, die oder der die Sache verwahrt, einen Herausgabeanspruch.
Der Finder oder die Finderin kann von der empfangsberechtigten Person vor der Herausgabe der Sache einen Finderlohn und den Ersatz von Aufwendungen für die Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder die Ermittlung der empfangsberechtigten Person verlangen.
Solange die Sache von der Finderin oder dem Finder verwahrt wird, ist die Auseinandersetzung über die Herausgabe, den Finderlohn und den Aufwendungsersatz ausschließlich eine Angelegenheit zwischen Finder oder Finderin und der empfangsberechtigten Person.
Soweit der Finder oder die Finderin die gefundene Sache selbst verwahrt, werden Daten des Finders oder der Finderin an jede Person weitergeleitet, die glaubhaft machen kann, Verlierer, Eigentümer oder sonstiger Empfangsberechtigter zu sein. Die Weiterleitung der Daten ist erforderlich, weil der empfangsberechtigten Person ein Herausgabeanspruch gegen den Finder zusteht und die empfangsberechtigte Person diesen Herausgabeanspruch gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen muss.
Rechtsgrundlagen
Auf Fundsachen sind die Vorschriften der §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sofern Gebühren und Auslagen erhoben werden, richten sich diese nach den §§ 1, 3, 5 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sowie § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) in Verbindung mit der laufenden Nummer 33 des Kostentarifs.