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Bundestagswahl Wählerverzeichnis eintragen von im Ausland lebenden Deutschen

Für die Bundestagswahl können Sie sich als Deutsche oder Deutscher auch ins Wählerverzeichnis
eintragen lassen, wenn Sie im Ausland leben.

Beschreibung

Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher im Ausland leben, können Sie dennoch an der Bundestagswahl teilnehmen. Sie müssen sich hierfür auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Zuständige Stelle

Gemeinde in Deutschland, in der Sie vor Ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren; sofern Sie nie in Deutschland gemeldet waren, das Bezirksamt Berlin Mitte.

Erforderliche Unterlagen

Antrag nach Anlage 2 Bundeswahlordnung - Antragsvordruck der Bundeswahlleitung 

Ergänzender Hinweis: Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

Gebühren

keine

Fristen

Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Sie können sich als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher folgendermaßen ins Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl eintragen lassen:
  • Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2 der Bundewahlordnung bei der letzten Gemeinde,
  • in der Sie vor dem Umzug ins Ausland eine Wohnung innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
  • Haben Sie nie in Deutschland gelebt, ist der Antrag beim Bezirksamt Berlin Mitte zu stellen.
  • Die Behörde entscheidet über den Antrag und versendet zugleich Briefwahlunterlagen oder einen ablehnenden Bescheid.

Voraussetzungen

Sie können sich als Deutsche oder Deutscher im Ausland in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie
  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • Sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind,
  • in allen Fällen einen schriftlichen Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt haben, der eine entsprechende Erklärung an Eides statt auch dahingehend beinhaltet, dass Sie in keinem anderen Mitgliedsstaat und in keiner anderen deutschen Gemeinde wählen.

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Wahlamt

Amtsleiter Dr. Tim Hoppe

Amt für Statistik, Wahlen und Digitalisierung
Organisation und Durchführung von Wahlen

Julius-Bremer-Straße 10
D-39104 Magdeburg

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