Inhalt

elterliche Sorge

 

Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge lässt sich in zwei Bereiche aufteilen:

Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen.
Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthalts-
bestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche
Vertretung des Kindes.

Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche,
Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.

Alleinige elterliche Sorge

Die elterliche Sorge für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter allein. Dies gilt nicht, wenn sich die Eltern bereits vor der Geburt des Kindes erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (gemeinsame elterliche Sorge). Diese Erkärung muss öffentlich beurkundet werden.

Gemeinsame elterliche Sorge 

Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, so können sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben. Hierzu müssen beide eine Sorgeerklärung abgeben. Dies muss öffentlich beurkundet werden und kann z. B. beim Jugendamt (gebührenfrei) oder bei einem Notar (gebührenpflichtig) erfolgen.

Sind Eltern miteinander verheiratet, so steht ihnen die Sorge gemeinsam zu.

Leben Eltern getrennt, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, so kann jeder von ihnen bei Gericht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge beantragen. Das Gericht trifft eine am Wohle des Kindes ausgerichtete Entscheidung.

Bei minderjährigen Müttern ist zusätzlich die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter notwendig.